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Malchower Tageblatt
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung zur Stichwahl im Rahmen der Landratswahl

1.

Am 25. Mai 2025 findet die Stichwahl im Rahmen der Landratswahl im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Alt Schwerin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindezentrum, Dorfstraße 23, 17214 Alt Schwerin

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Fünfseen ist in die nachfolgenden zwei Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 1: OT Adamshoffnung, OT Grüssow, OT Lenz-Süd, OT Neu Grüssow, OT Petersdorf

Wahlraum: Gemeindezentrum, Lenzer Straße 14, 17213 Fünfseen OT Petersdorf

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2: OT Kogel, OT Rogeez, OT Satow, OT Satow Hütte

Wahlraum: Gemeindehaus, Parkallee 29-30, 17213 Fünfseen OT Rogeez

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Göhren-Lebbin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Freiwillige Feuerwehr Göhren-Lebbin, Untergöhrener Straße 5, 17213 Göhren Lebbin

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Die Inselstadt Malchow ist in die nachfolgenden zwei Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 1: Am Lilienhang, Am Mooskamp, Am Wasserwerk, Bachstraße, Beethovenstraße, OT Biestorf, Biestorfer Weg, Birkholz, Clara-Zetkin-Ring, Fliederweg, Friedenstraße, Fritz-Reuter-Straße, Hasenspur, Heinestraße, Igelweg, Katersteig, Karower Chaussee, Kiefernhain, Kornblumeneck, Lagerstraße, OT Lenz-Nord, Mecklenburger Straße, Mozartstraße, Nelkengrund, Neue Heimat, Orchideenweg, Platz der Freiheit, Rosenhügel, Rudolf-Gahlbeck-Weg, Sandfeld, Schubertstraße, Schulstraße, Straße der Jugend, Tannenweg, OT Thälmannsiedlung, Tulpenring, Zum Plauer See, Zum Recken, Zum Wiesenbogen

Wahlraum: Fleesenseeschule, Schulstraße 3, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2: Ahornallee, Alt Schweriner Weg, Alter Kirchhofsweg, Alter Markt, Am Fleesensee, Am Stadthafen, August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Bergstraße, Bollenbarg, Buchenwaldweg, Ebereschenallee, Fontaneweg, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Lessen-Weg, Gartenstraße, Gasse, Güstrower Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Karlstraße, Kirchenstraße, Kloster, Kurze Straße, Lange Straße, OT Laschendorf, Lindenallee, Mühlenstraße, Neuer Markt, Reuterweg, Rosa-Luxemburg-Straße, Rostocker Straße, OT Stadtrandsiedlung, Stauffenbergstraße, Strandstraße, Teterower Chaussee, Theodor-Storm-Straße, Trostfeld, Waldstraße, Wilhelm-Pieck-Straße, Ziegeleiweg

Wahlraum: Haus des Gastes „Werleburg“, Bahnhofstraße 5, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Nossentiner Hütte bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Dorfgemeinschaftszentrum, Dorfstraße 56, 17214 Nossentiner Hütte

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Silz bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindehaus, Am Dorfteich 16, 17214 Silz

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Walow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 24, 17209 Walow OT Lexow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Zislow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Heimathaus, Seestraße 25, 17209 Zislow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen (Brief), die den Wahlberechtigten spätestens am 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr im Rathaus der Inselstadt Malchow, Alter Markt 1, 17213 Malchow zusammen.

4.

Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlberechtigten erhalten für die Stichwahl einen amtlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvor-standes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

Gewählt wird mit amtlichen orangen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die für die Stichwahl zugelassenen Namen der zwei Bewerber unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei. Unter dem Namen eines jeden Bewerbers mit dem Namen und der Kurzbezeichnung der Partei befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel ein einziges Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Für die Stichwahl werden für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein/Briefwahlunterlagen erhalten haben, von Amts wegen erneut Wahlscheine/Briefwahlunterlagen ausgestellt.

Wahlberechtigte mit einem Wahlschein und Briefwahlunterlagen können an der Wahl

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.

Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Malchow, 14.05.2025

Birgit Kurth
Gemeindewahlbehörde