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Malchower Tageblatt
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des 172. Malchower Volksfestes

Das Amt Malchow erlässt als zuständige Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 13 und 16 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom 27.04.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891), in Verbindung mit § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) für den Zeitraum des 172. Malchower Volksfestes folgende

Allgemeinverfügung

1.

Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit vom 03.07.2025 bis 06.07.2025 ist es zu den in Ziffer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Ziffer 3. aufgeführten Bereichen (Veranstaltungsgelände/-bereiche des 172. Malchower Volksfestes) verboten, Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren.

2.

Zeitlicher Geltungsbereich

Das Verbot unter Ziffer 1 gilt für die gesamte Zeit des 172. Malchower Volksfestes vom 03.07.2025 bis zum 06.07.2025, täglich – jeweils im Zeitraum der vorgesehenen Veranstaltungen – gemäß dem offiziellen Rahmenprogramm, das Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

3.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Konsumverbot von Cannabis nach Ziffer 1 erstreckt sich auf nachfolgende öffentliche Straßen und Plätze in der Inselstadt Malchow:

  • im Bereich des Festgeländes „Volksfestplatz“ (Buchenwaldweg) sowie in einem Umkreis von 150 m um das Festgelände (Volksfestplatz inkl. Freilichtbühne)
  • im Bereich des Kinderfestumzuges, entlang folgender Straßen: Kirchenstraße, Güstrower Straße, Bahnhofstraße und Buchenwaldweg bis hin zum Volksfestplatz
  • im Bereich des traditionellen Festumzuges, entlang folgender Straßen: Kloster, Stämmenberg, Lange Straße, Kurze Straße, Kirchenstraße, Güstrower Straße, Bahnhofstraße und Buchenwaldweg bis hin zum Volksfestplatz
  • im Bereich der Malchower Drehbrücke und des Stadthafens sowie in einem Umkreis von 150 m um die Drehbrücke sowie um den Stadthafen
  • im Bereich der Malchower Klosterkirche sowie in einem Umkreis von 150 m um die Klosterkirche
  • im Bereich des Rathausplatzes (Alter Markt) sowie in einem Umkreis von 150 m um den Rathausplatz
  • im Bereich der Gartenstraße in Höhe der Hausnummern 28 und 30 sowie in einem Umkreis von 150 m
  • im Bereich des Marktplatzes (Neuer Markt) sowie in einem Umkreis von 150 m um den Marktplatz

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle zuvor genannten öffentlichen Flächen (Veranstaltungsgelände/-bereiche) gemäß dem offiziellen Rahmenprogramm, das Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

4.

Zwangsgeld, Zwangsmittel

Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird vorerst ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht. Bei dessen Nichtbefolgung wird hiermit die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

5.

Ordnungswidrigkeit

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung aus Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt werden.

6.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung des Verbots nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

7.

Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

8.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Allgemeinverfügung tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, am 06.07.2025, 00:00 Uhr, außer Kraft.

Begründung

Zu 1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

Allgemeines

Anlässlich des 172. Malchower Volksfestes, in der Zeit vom 3. Juli 2025 bis 6. Juli 2025, werden mehrere tausend Besucher in der Inselstadt Malchow erwartet. Das Publikum wird zu einem Großteil aus Familien mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen bestehen. Auf Grund der Legalisierung des Konsums von Cannabis ist auch mit einem Konsum von Cannabis während der genannten Veranstaltung zu rechnen.

Mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz und den ausbleibenden Möglichkeiten diesen zu gewährleisten, soll ein öffentliches Konsumverbot mittels Allgemeinverfügung erwirkt werden.

Rechtslage

Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffene Verbot ist § 16 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der geltenden Fassung. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit werden die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen verstanden.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Je bedeutsamer das betroffene Rechtsgut zu bewerten ist, desto eher ist eine Gefahr anzunehmen, und desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 3 C 4/16; m.w.N.).

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Ehre und Vermögen, die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung sowie den Schutz des Staats und seiner Einrichtungen (VGH Kassel, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 2 B 985/20).

Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren verboten, um damit dem besonderen Kinder- und Jugendschutz Rechnung tragen zu können. Als unmittelbare Gegenwart ist die gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person zu einem Kind oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 97).

Für die Konsumenten ist es bei der großen Anzahl von Besuchern nicht möglich, die Abstände zu den Minderjährigen einzuhalten und somit rechtskonform Cannabis zu konsumieren. Der Konsum von Cannabis in dieser Situation stellt somit eine Rechtsverletzung dar.

Subsumtion

Volksfestveranstaltungen werden erfahrungsgemäß von zahlreichen minderjährigen Festgästen, insbesondere Familien und Kindern, besucht. Während des 172. Malchower Volksfestes ist im gesamten Veranstaltungsgebiet mit großen Menschenansammlungen, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen, zu rechnen. An allen Veranstaltungstagen werden im Rahmen des offiziellen Programms des 172. Malchower Volksfestes mehrere tausend Besucher erwartet und zahlreiche Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet an zahlreichen Orten stattfinden.

Es droht daher durch den Konsum von Cannabis entgegen § 5 Abs. 1 KCanG ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, der darin begründet ist, dass die öffentliche Rechtsordnung gestört und die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefährdet werden.

Ausüben des Ermessens

Zur Abwehr dieser Gefahren haben wir entschieden, das unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffene Verbot nach Ausüben des Ermessens gemäß § 14 SOG M-V i. V. m. § 40 VwVfG M-V auszusprechen.

Entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei haben wir die Interessen der betroffenen Besucher an ihren Individualrechtsgütern und die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung höher bewertet als die Interessen an dem Konsum von Cannabis während der Veranstaltung.

Außerdem muss die Anordnung zu Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung verhältnismäßig sein (§ 15 SOG M-V). Die Untersagung des Cannabiskonsums, beschränkt auf das Veranstaltungsgelände bzw. die betreffenden Veranstaltungsbereiche, ist das einzige geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Das Untersagen des Cannabiskonsums dient dem Zweck, Individualrechtsgüter zu schützen und rechtswidriges Verhalten auf dem Festgelände sowie den sonstigen Veranstaltungsbereichen zu unterbinden.

Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) garantierte Freiheit der Person ist durch diese Regelung nicht berührt. Die generelle Untersagung des Konsums von Cannabis im räumlichen Geltungsbereich dieser Verfügung führt zwar zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese Handlungsfreiheit wird allerdings nicht unverhältnismäßig beschnitten, weil der Konsum von Cannabis jederzeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verfügung möglich ist. Auch ist der Konsum nur zu den jeweiligen Veranstaltungszeiten untersagt, nicht jedoch während der übrigen Tageszeiten.

Zu 2. Zeitlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverfügung gilt – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – für alle Veranstaltungstage des 172. Malchower Volksfestes, in der Zeit vom 03.07.2025 bis einschließlich 06.07.2025, während der jeweiligen Veranstaltungszeiten gemäß dem offiziellen Rahmenprogramm. Während dieser Zeiten ist mit einem erheblichen Andrang von Besuchern zu rechnen. Daher wird die Anordnung zu Ziffer 1 dieser Verfügung auf diese Zeiten beschränkt.

Die zeitliche Beschränkung des Konsums von Cannabis steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

Zu 3. Räumlicher Geltungsbereich

Um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für das Verbot nach Ziffer 1. der Anordnung auf alle öffentlichen Flächen (Veranstaltungsgelände/-bereiche) gemäß dem offiziellen Rahmenprogramm.

Der Schutzzweck dieser Anordnung zu Ziffer 3. Der Anordnung würde nicht erreicht, wenn sich das Verbot nur auf die einzelnen konkreten Veranstaltungsorte erstrecken würde, da sich die Besucher zwischen den Veranstaltungsorten hin und her bewegen. Das Beschränken des Verbots auf einzelne Bereiche wäre daher nicht geeignet zur Gefahrenabwehr.

Die räumliche Ausweitung des Konsums von Cannabis auf das gesamte Veranstaltungsgelände bzw. alle Veranstaltungsbereiche im Rahmen des offiziellen Programmes steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

Zu 4. Androhen von Zwangsmitteln (Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang)

Die Androhung des Zwangsgelds beruht auf § 86 Abs. 1 SOG M-V. Nach § 88 Abs. 1 SOG M-V können wir ein Zwangsgeld androhen, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Anordnung nicht befolgt wird.

Unsere Allgemeinverfügung wird erst dann vollstreckt, wenn der Anordnung zu Ziffer 1. der Anordnung zuwidergehandelt wird.

Die Auswahl des Zwangsmittels steht in unserem Ermessen. Von den zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln stellt das Zwangsgeld die am wenigsten belastende Maßnahme dar, um die Verfügung nach ihrem Inhalt her wirksam durchsetzen zu können. Weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die Höhe des Zwangsgelds ist so bemessen, dass mögliche Konsumenten von Cannabis von dem Konsum abgehalten werden. Bei tatsächlichem verbotswidrigem Konsum wird mit der Verpflichtung zum Zahlen des Zwangsgelds jedoch nicht ihre Existenz bedroht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist im Hinblick auf die Bedeutung der angedrohten Maßnahme und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes daher angemessen und erforderlich.

Sollte keine Abhilfe durch Zwangsgeld eintreten, muss der unmittelbare Zwang (ggf. durch Platzverweis) angedroht werden, um die Durchsetzung der Anordnung final sicherzustellen.

Zu 5. Hinweis auf das Begehen einer Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 KCanG Cannabis konsumiert. § 36 Abs. 2 KCanG bestimmt die maximal zulässige Höhe der Geldbuße. Im Fall von § 5 KCanG kann eine Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann, insbesondere in Fällen der Uneinsichtigkeit, eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

Zu 6. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht in unserem Ermessen. In diesem Fall ist das Verbot des Konsums von Cannabis während des 172. Malchower Volksfestes von besonderem öffentlichem Interesse, weil Nachahmungseffekte bei Nichtbeachten des Verbots zu befürchten sind und wegen des bevorstehenden Termins der Veranstaltung nicht gewartet werden kann, bis die Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind. Das Interesse potenzieller Konsumenten von Cannabis an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat daher in diesem Fall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten. Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse an dem Konsum von Cannabis, weil deren Folgen bei den zu erwartenden Menschenansammlungen nicht mehr reparabel sind. Das Interesse der Allgemeinheit und damit das Interesse an dem Verhindern von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das Interesse der Betroffenen am Aufschub der Anordnung aus Ziffer 1. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Allgemeinverfügung.

Zu 7. Widerrufsvorbehalt

Die Allgemeinverfügung ergeht unter einem Vorbehalt des Widerrufs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass während des 172. Malchower Volksfestes Änderungen des zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereichs erforderlich werden. Damit der Kinder- und Jugendschutz gewährleistet werden kann, behalten wir uns vor, die Allgemeinverfügung der aktuellen Situation entsprechend anzupassen.

Zu 8. Bekanntgabe

Nach § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird insofern Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG

M-V).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei Amt Malchow, - Die Amtsvorsteherin -, Alter Markt 1, 17213 Malchow.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen Ziffer 1. der Allgemeinverfügung richtet, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Birgit Kurth
- Siegel -
Amtsvorsteherin

Malchow, den 20. Juni 2025