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Malchower Tageblatt
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Rechtsverordnung des Amtes Malchow über die Erhebung von Gebühren in Bewohnerparkbereichen

Auf Grund des § 6 a, Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkgebühr-Ermächtigungslandesverordnung - BGebErmLVO) vom 29. September 2022 (GS M/V Gl.Nr. B 9231-1-13), wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Malchow am 22.06.2023 folgende Rechtsverordnung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren erlassen:

§ 1

Gebührentatbestand

Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkbereiche) wird eine Gebühr erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner und Fälligkeit

(1) Gebührenschuldner sowie antragsberechtigt ist grundsätzlich der Fahrzeughalter, der zugleich Anwohner eines Bewohnerparkbereiches ist und für sein Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragt.

(2) Sind Fahrzeughalter und Benutzer eines Fahrzeuges nicht identisch, ist bei Antragstellung eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters über die alleinige Nutzung des Fahrzeuges durch den Benutzer beizufügen. Im Falle von Satz 1 ist Gebührenschuldner und antragsberechtigt jeweils der Nutzer des betreffenden Fahrzeuges, der zugleich Anwohner eines Bewohnerparkbereiches ist und welcher für das von ihm genutzte Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragt.

(3) Verzieht ein Gebührenschuldner und ist er in der Folge nicht mehr Anwohner eines Bewohnerparkbereiches erlischt zugleich seine Antragsberechtigung auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises.

(4) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Antragstellung zur Ausstellung eines Parkausweises für Bewohnerparkbereiche.

(5) Bewohnerparkausweise sind jährlich neu zu beantragen.

(6) Regelungen über die Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten gemäß der Straßenverkehrsordnung oder anderer einschlägiger Rechtsnormen bleiben unberührt.

§ 3

Gebührenhöhe

(1) Für einen Bewohnerparkausweis wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Die Jahresgebühr beträgt insoweit für 2023 gesamt 240 EUR.

(2) Die Jahresgebühr für 2024 beträgt sodann 300 EUR und die Jahresgebühr für 2025 beträgt sodann 360 EUR.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Malchow, den 22.06.2023

Birgit Kurth
Amtsvorsteherin
Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Rechtsverordnung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften.