Die Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen hat am 28.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 15 für das Gebiet „Mischgebiet an der Darguner Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „Mischgebiet an der Darguner Straße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „Mischgebiet an der Darguner Straße“ der Peenestadt Neukalen tritt i.V. mit der Hauptsatzung der Peenestadt Neukalen mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 für das Gebiet „Mischgebiet an der Darguner Straße“ und die Begründung ab diesem Tag im Amt Malchin am Kummerower See in 17139 Malchin, Am Markt 1, Zimmer 308, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan Nr. 15 für das Gebiet „Mischgebiet an der Darguner Straße“ und die Begründung dazu werden zusätzlich auf der Internetseite des Amtes Malchin am Kummerower See unter dem nachstehenden Link veröffentlicht:
http://www.amt-malchin-am-kummerower-see.de/seite/567903/rechtskr%C3%A4ftig.html
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Peenestadt Neukalen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Peenestadt Neukalen geltend zu machen.
Neukalen, den 29.01.2024
Anlage
Übersichtskarte Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 15