Betr.: | vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 12 „Wohnhaus an der Reeperbahn" der Peenestadt Neukalen |
| hier: | Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung |
Die Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen hat am 28.09.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Wohnhaus an der Reeperbahn" in der Fassung vom Juli 2023 als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anhängen wurde in der Fassung vom Juli 2023 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 0,15 ha und umfasst die Flurstücke 502/1 (tlw.) und 502/17 der Flur 8 in der Gemarkung Neukalen.
Mit Bescheid des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 06.02.2024 (Aktenzeichen: 44/2024-502) wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 „Wohnhaus an der Reeperbahn" der Peenestadt Neukalen nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Wohnhaus an der Reeperbahn" tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Peenestadt Neukalen mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Wohnhaus an der Reeperbahn" der Peenestadt Neukalen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Malchin am Kummerower See, Amt für Bau und Liegenschaften, Am Markt 1, 17139 Malchin, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Malchin am Kummerower See unter http://www.amt-malchin-am-kummerower-see.de/seite/567903/rechtskr°/0C36Z0A4ftig.html sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Neukalen, den 12.03.2024
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches