Titel Logo
Malchiner Generalanzeiger
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Malchin in der Sitzung vom 17.12.2025 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Bahnhofsvorstadt" Malchin

Die Stadtvertretung der Stadt Malchin beschließt den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Bahnhofsvorstadt" Malchin.

Der in der Anlage 1 beigefügte Lageplan mit dem gekennzeichneten Untersuchungsgebiet „Bahnhofsvorstadt" Malchin wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

Der Beschluss sowie die Hinweise in Anlage 2 sind ortsüblich bekannt zu machen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig angenommen

Ja-Stimmen:

19

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

Gesetzliche Mitgliederzahl:

19

Anwesende Mitglieder:

19

Davon befangen gem. § 24 KV M-V: 0

Axel Müller
Bürgermeister

Anlage 2: Hinweise

1.

Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

2.

Gemäß § 138 (1) BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte, sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt Malchin oder den von ihr Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen, sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

3.

Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 (1) BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden" (§141(4) BauGB).