Die Gemeindevertretung Basedow hat in ihrer Sitzung am 06.12.2022 auf der Grundlage von § 10 i.V.m. §§ 12 und 13 b des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung sowie der Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344, 2016 S. 28) in der derzeit geltenden Fassung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Am Friedensplatz“ der Gemeinde Basedow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Die entsprechende Begründung wurde gebilligt.
Der Geltungsbereich der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Am Friedensplatz“ der Gemeinde Basedow umfasst einen Teil des Flurstücks 266 der Flur 12 der Gemarkung Basedow und hat eine Größe von 2.282 m². Das Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:
| im Norden: | Die Verlängerung der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 263 der Flur 12 der Gemarkung Basedow bis zum Grundstück 267 der Flur 12 der Gemarkung Basedow |
| im Westen: | die östlichen Grundstücksgrenzen des Flurstückes 263 der Flur 12 der Gemarkung Basedow |
| im Osten: | die westliche Grenze des Flurstückes 267 der Flur 12 der Gemarkung Basedow |
| im Süden: | die nördliche Grenze des Straßenflurstückes 698 der Flur 12 der Gemarkung Basedow. |
Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan ausgegrenzt.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Am Friedensplatz“ der Gemeinde Basedow wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Friedensplatz“ der Gemeinde Basedow tritt mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung ab diesem Tage im Rathaus der Stadt Malchin, Amt für Bau- und Liegenschaften, Am Markt 1, 17139 Malchin, Zimmer 308, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Basedow im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Friedensplatz“ der Gemeinde Basedow angepasst wurde. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden neu mit Darstellungen als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ überplant.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 wirksam.
Der berichtigte Flächennutzungsplan der Gemeinde Basedow kann am gleichen Ort und zu den gleichen Zeiten wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neukalen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Basedow geltend gemacht wird.
Basedow, den 21.03.2023
Planzeichnung mit Lage des Bebauungsplangebietes
Auszug Berichtigung Flächennutzungsplan