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Malchiner Generalanzeiger
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 1 BauGB zur 2. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Gielow

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gielow hat in der öffentlichen Gemeindevertretersitzung am 01.12.2022 die Vorentwurfsunterlagen der 2. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Gielow sowie die Begründung gebilligt und zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Das Plangebiet überplant das Sondergebiet „Sargfabrik“ des noch wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gielow.

Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt:

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Im Norden durch Wohngrundstücke der August-Bebel-Straße und den Feuerlöschteich.

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Im Osten und Süden durch den Schmelzbach bzw. den alten Bahndamm.

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Im Westen durch die Beethovenstraße und daran anschließende Wohngrundstücke.

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der anliegenden Übersichtskarte gekennzeichnet.

Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Gemeinde Gielow die Änderung eines Sonstigen Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Sargfabrik“ in Wohnbauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Feuerwehr und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Der Vorentwurf der 2. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Gielow und die Begründung können zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB (für die Dauer eines Monats) in der Zeit

vom 17.04.2023 bis einschließlich zum 19.05.2023

während der Dienststunden (Mo., Di., Do. und Fr. von 08:30 bis 12:00 Uhr, Di. von 13:30 bis 17:30 Uhr und Do. von 13:30 bis 15:30 Uhr oder nach telefonischer Absprache) nach §3 Abs. 1 öffentlich im Rathaus Malchin (Am Markt 1, 17139 Malchin, Zimmer 308) sowie auf der Homepage der Stadt Malchin unter folgendem Link, www.malchin.de, unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen / Bauleitpläne > in Aufstellung“ von jedermann eingesehen werden.

Der Öffentlichkeit wird während der Auslegungsfrist der Vorentwurfsunterlagen Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (§3 Abs. 1 BauGB).

Während dieser Auslegung können Äußerungen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Gielow, 23.03.2023

Anlage:

Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Geltungsbereiches