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Malchiner Generalanzeiger
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Übersichtskarte der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin, unmaßstäblich

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin, Planzeichnung unmaßstäblich

Stadt Malchin

- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Malchin

Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin, i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 30 „Salemer Höhe

Die Stadtvertretung der Stadt Malchin hat in der öffentlichen Sitzung am 07.12.2022 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 30 „Salemer Höhe“ der Stadt Malchin beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 „Salemer Höhe“ und ist in der anliegenden Übersicht sowie der Planzeichnung dargestellt.

Mit der Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 25.05.2023, Aktenzeichen 1008/2023-502, wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 30 „Salemer Höhe“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Hinweisen genehmigt. Die Hinweise wurden beachtet.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Malchin mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 30 „Salemer Höhe“ wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Malchin, Amt für Bau und Liegenschaften, Zimmer 308 in 17139 Malchin, Am Markt 1, während folgender Dienstzeiten:

Montag

08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von

13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

Dienstag

08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 1

3:30 Uhr bis 17:30 Uhr,

Donnerstag

08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von

13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

Freitag

08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 2. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Malchin i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 30 „Salemer Höhe“ Auskunft erteilt.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin auf der Homepage der Stadt Malchin unter www.malchin.de unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen/ Bauleitpläne/Rechtskräftig für die Öffentlichkeit einsehbar.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschiften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlages

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Malchin, in 17139 Malchin, Am Markt 1, geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 Abs. 1 BauGB darzulegen.

Auf die Vorschriften der § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefügt wird.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bilanzierungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Malchin geltend gemacht werden.

Malchin, den 21.06.2023
Müller
Bürgermeister
- Siegel -