Titel Logo
Malchiner Generalanzeiger
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Satzung

Bekanntmachung der Peenestadt Neukalen

Bekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Wohnbebauung Warsow Nr. 1“ der Peenestadt Neukalen

Die Stadtvertretung der Stadt Neukalen hat am 25.05.2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Wohnbebauung Warsow“ der Peenestadt Neukalen als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Wohnbebauung Warsow Nr. 1“ der Peenestadt Neukalen umfasst die Flurstücke 2/6, 2/7 teilweise, 68/19 und 68/20 in der Flur 1 der Gemarkung Warsow. Das Plangebiet wird im Westen von vorhandenen Wohbebauungen begrenzt; östlich an das Plangebiet grenzen einzelne Höfe Im Süden verläuft die Dorfstraße, dahinter liegen Ackerflächen. Die nördlich zum Plangebiet liegende Flächen (Flurstück 2/1) umfassen Garten- und Grünlandflächen.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Peenestadt Neukalen wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Wohnbebauung Warsow Nr. 1“ der Peenestadt Neukalen tritt i.V. mit der Hauptsatzung der Peenestadt Neukalen mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Wohnbebauung Warsow Nr. 1“ der Peenestadt Neukalen kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Räumen des Rathauses der Stadt Malchin, in 17139 Malchin, Am Markt 1, Zimmer 308, während der Dienst- und Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Homepage der Stadt Malchin unter www.malchin.de unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen / Bauleitpläne / Rechtskräftig“ möglich. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Peenestadt Neukalen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Peenestadt Neukalen geltend gemacht wird.

Anlage zur Bekanntmachung:

Plan Geltungsbereich