Wir möchten noch einmal mit Nachdruck darauf hinweisen, dass die geltenden Regelungen zur Hundehaltung im Interesse eines sicheren und respektvollen Zusammenlebens verbindlich einzuhalten sind. Grundlage sind unter anderem die Hundehalterverordnung sowie das Gesetz über Sicherheit und Ordnung (SOG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Hunde sind außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums grundsätzlich an der Leine oder unter kontrollierter Aufsicht zu führen. Dies gilt für öffentliche Flächen ebenso wie für Feld- und Waldwege. Ein unbeaufsichtigtes oder unkontrolliertes Freilaufenlassen ist nicht zulässig.
Auch in scheinbar menschenleeren Bereichen können dadurch Schäden entstehen, etwa auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, für Wildtiere oder in sensiblen Natur- und Waldgebieten.
Ebenso ist Hundekot unverzüglich zu entfernen. Diese Pflicht dient nicht nur der Sauberkeit des Ortsbildes, sondern auch dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift oder eine gültige Steuermarke tragen müssen. Dies dient der eindeutigen Zuordnung und ist im Fall von Vorfällen oder Entlaufen des Tieres von wesentlicher Bedeutung.
Hunde sind außerdem so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können. Eine geeignete Sicherung des Grundstücks ist daher zwingend erforderlich.
Bitte bedenken Sie auch die rechtlichen Folgen: Verletzt oder beißt ein Hund einen Menschen oder ein anderes Tier, kann dies zu straf- und zivilrechtlichen Verfahren führen. Solche Verfahren sind für alle Beteiligten belastend und können mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sein.
Auch wenn vor Ort keine dauerhaften Kontrollen stattfinden, ist die Einhaltung dieser Regeln unerlässlich für ein funktionierendes und rücksichtsvolles Miteinander. Wir möchten daher darum bitten, dass die Vorgaben der Hundehalterverordnung konsequent beachtet werden.