Stadt Marlow
Der Bürgermeister
Am Markt 1
18337 Marlow
Amtliche Bekanntmachung
Nr.: I/10-0030-23
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 25.10.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
Reinigungspflichtige Straßen / Allgemeines
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen.
Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind und diese Straßen oder Straßenteile in der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage 1 aufgeführt sind.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Stadt Marlow. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.
Die Stadt Marlow kann sich zur Durchführung der Reinigung beauftragter Dritter bedienen.
(3) Die Straßenreinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung (§§ 2 und 3) sowie die Schneeräum- und Streupflicht (§§ 4 und 5).
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird im gesamten Gemeindegebiet auf die Eigentümer der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen:
Alle zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn liegenden Straßenteile einschließlich Rinnstein sind zu reinigen. Dazu zählen insbesondere:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils der Gehwege, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen und Parkbuchten sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers,
c) die Rinnsteine bzw. Rinnmulden und Senken, die durch einen Parkstreifen oder andere Straßenbestandteile von der Fahrbahn getrennt sind.
(2) In den nicht im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Straßen ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Straßenteilen die halbe Breite der Fahrbahn zu reinigen.
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Fahrgastunterständen ist von der Reinigung durch die Anlieger ausgenommen.
(4) Anstelle der Eigentümer trifft die Reinigungspflicht
1. die Erbbauberechtigten,
2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,
3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(5) Sind die Reinigungspflichtigen nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen.
(6) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Marlow befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
Inhalt und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Unrat jeglicher Art. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und beinhaltet die Entfernung aller Fremdkörper, das heißt der nicht zur Straße gehörenden Gegenstände und Ablagerungen.
Rinnsteine sind in der Regel wenigstens 14-täglich zu reinigen, um ein Versanden der Sinkkästen zu vermeiden.
(4) Kehricht, Laub und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen, Straßenteilen oder öffentlichen Grünflächen abgelagert werden. Diese sind durch den Reinigungspflichtigen über die üblichen Abfallbehälter zu entsorgen.
(5) Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsgemäße Reinigung auf die Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung.
(6) Auf dem Anliegergrundstück befindliche Hecken, Sträucher und Bäume sind regelmäßig so zu beschneiden, dass Behinderungen und Beeinträchtigungen im öffentlichen Bereich nicht entstehen.
(7) Außerhalb des privaten Grundstückes dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nur mit Zustimmung des Eigentümers des öffentlichen Grundstückes gepflanzt werden. Für das Pflanzen und Pflegen können Auflagen erteilt werden. Zur Beseitigung bereits vorhandener Pflanzungen können Auflagen zur Entfernung bzw. zur Änderung der Ansicht erteilt werden.
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen: Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege und der markierten Teile des Gehweges, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen.
(2) Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn von ca. 1,25 m Breite, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind die in Anlage 1 aufgeführten Straßen oder Straßenteile.
(3) § 2 Abs. 4 bis 6 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Salz soll hierbei nicht zum Einsatz kommen.
2. An Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Gehwege so zu beräumen und zu streuen, dass die Straßenübergänge ohne Gefahr und Behinderung durch Schnee und Eis für die Fußgänger erreichbar sind.
3. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
4. Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
5. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel sollen nicht eingesetzt werden. Die Streumaterialien sich durch die Pflichtigen auf eigene Kosten rechtzeitig zu beschaffen und in ausreichender Menge vorzuhalten.
6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens oder, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
7. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
(2) Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt Marlow die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu entfernen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Als Verunreinigung über das übliche Maß hinaus gilt auch die Verunreinigung durch Hunde- oder Pferdekot.
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Park-, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt Marlow oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar über die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i. V. m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach den
§§ 79 - 99 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow vom 22.05.2001 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Marlow, d. 01.11.2023
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow vom 01.11.2023 wurde gem. § 5 Abs. 4 KV M-V der Kommunalaufsicht, in dieser Sache dem Landkreis Vorpommern-Rügen, - Der Landrat -, in 18437 Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67 mit Datum vom 01.11.2023 angezeigt.
Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.
| 1. Landesstraßen | ||
| L 18 | Marlow | C.-Kossow-Straße |
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| Bei der Kirche 1, 2 |
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| Am Markt 21 - 34 |
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| Stralsunder Straße |
| L 19 | Kneese Ausbau | Rostocker Chaussee |
| L 181 | Kneese | Birkenallee |
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| Schulenberg | Marlower Chaussee |
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| Marlow | Sülzer Chaussee |
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| Allerstorf | Bäderstraße 1 - 12 |
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| Jahnkendorf | Fischlandstraße |
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| Tressentin | Chausseestraße |
| L 182 | Marlow | Große Teichstraße |
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| Alt Guthendorf | Am Park |
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| Alt Steinhorst | Rostocker Straße |
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| Carlsruhe | Teichstraße |
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| Gresenhorst | Marlower Straße |
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| Dorfstraße |
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| Völkshagen | Babendörp |
| L 191 | Dänschenburg | Eichenallee |
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| Gresenhorst | Dorfstraße |
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| Sanitzer Straße |
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| Bartelshagen I | Ribnitzer Straße |
| 2. Kreisstraßen | ||
| NVP 5 | Brünkendorf | Lindenstraße |
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| Kuhlrade | Hauptstraße |
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| Schubb 1 - 7 |
| NVP 7 | Neu Steinhorst | Lange Wiese |
Diese Amtliche Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 01.11.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 21.11.2023.