Titel Logo
Marlow-Kurier
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

„Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür!“

Der Winter steht vor der Tür. Zur Vermeidung negativer Folgen für Anliegerinnen und Anlieger von Grundstücken und deren Passierende möchte die Stadt Marlow auf die Räum- und Streupflicht hinweisen.

Die Rahmenbedingungen sind im § 4 und § 5 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow (einsehbar auf der Homepage der Stadt Marlow) zu finden.

Hier wird die Beseitigung von Schnee und Glätte auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

Für den Fußgängerverkehr muss auf Gehwegen in einer erforderlichen Breite geräumt werden. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander abgegrenzt, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend von Schnee und Eis zu befreien.

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu beseitigen. Bei Schnee- und Eisglätte muss unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.

Dauert der Schneefall bis nach 20.00 Uhr an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 08.00 Uhr des folgenden Tages - an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr - durchzuführen.

Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (z. B. Sand, Splitt o. ä.). Die Verwendung von jeglichen Streusalzen und Auftaumitteln ist verboten; auch auf Privatgrundstücken!

Die schuldhafte Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sofern eine Ersatzvornahme durchgeführt werden muss, wird für die Anlieger/ -innen zusätzlich zu den Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührenordnung fällig.

Bitte bedenken Sie, dass eine Geldbuße noch die geringste Folge von nicht geräumten Wegen sein kann. Viel schlimmer ist es, wenn ein Mensch auf einer glatten Fläche stürzt und sich verletzt!

Für die Landesstraßen und Kreisstraßen sind die Straßenmeistereien zuständig. Für die Gemeindestraßen unserer Stadt wurde die Firma Landtechnik Fink beauftragt.

Es ist zu beachten, dass Straßen, die für den Busverkehr Vorrang haben, immer zuerst geräumt werden.

Henry Sobjetzki
SB Tiefbau