Stadt Marlow
Gemeindewahlleitung
Am Markt 1
18337 Marlow
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des
Bürgermeisters der Stadt Marlow am 11. Mai 2025
Die Stadtvertretung hat den 11. Mai 2025 als Tag der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Stadt Marlow bestimmt. Eine eventuell notwendige Stichwahl wird am 25. Mai 2025 durchgeführt.
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin der Stadt Marlow am 11. Mai 2025 auf.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 25. Februar 2025 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung im Rathaus der Stadt Marlow, Am Markt 1, 18337 Marlow einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden, § 18 Abs. 2 LKWG M-V.
Wahlvorschläge können gemäß § 15 Abs. 1 LKWG M-V von folgenden Wahlvorschlagsträgern eingereicht werden:
| - | einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei), |
| - | Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), |
| - | einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung). |
Jeder Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Person enthalten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V).
Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V).
Die Bewerberin oder der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe wird in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 15 Abs. 4 LKWG M-V).
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat (§ 16 Abs. 3 LKWG M-V).
Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein (§ 16 Abs. 4 LKWG M-V).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Marlow. Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 16 Abs. 7 LKWG M-V).
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V).
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen (§ 16 Abs. 9 LKWG M-V).
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V).
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wählbar ist, wer am Tag der Wahl die Voraussetzung zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt. Abweichend von § 6 Abs. 1 LKWG M-V ist der Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 66 Abs. 2 LKWG M-V).
Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen. Auf § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird verwiesen. Das Führungszeugnis ist der Wahlbehörde unmittelbar zu übersenden. Weiter haben Bürgermeisterkandidaten Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Ferner sind ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V).
Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO MV einzureichen (§ 49 Abs. 1 LKWO M-V).
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt (§ 49 Abs. 2 LKWO M-V).
Die Formblätter sind auch im Internet unter der Adresse www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW veröffentlicht.
Hinweise für Unionsbürger/-innen
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 18. April 2025 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 4. April 2025 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Marlow, 10.12.2024
gez. Ralf Morwinsky | (Siegel) |
Gemeindewahlleitung | |
Vermerk:
Diese Öffentliche Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 10.12.2024 veröffentlicht. Eine ergänzende Veröffentlichung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Marlow, dem „Marlow-Kurier“, mit Datum vom 17.12.2024.