Stadt Marlow
Der Bürgermeister
Am Markt 1
18337 Marlow
Aufgrund des § 45 i.V. m. § 47 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 8.814.680 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 11.018.650 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 2.203.970 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 7.784.330 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 9.875.270 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 2.090.940 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.205.698 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.438.740 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 233.042 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite ohne Umschuldung wird festgesetzt auf — 0 EUR
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf — 0 EUR
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf — 778.433 EUR
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf | 380 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 380 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 330 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 33,827 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Echte Deckungsfähigkeit gemäß § 14 GemHVO-Doppik M-V | |
| a. | Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| b. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. |
| c. | Aufwendungen für Wertberichtigungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig Deckungsfähig erklärt. |
| d. | Die nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik bestimmte gegenseitige Deckungsfähigkeit von allen weiteren Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes wird individuell sinn- und zweckmäßig in den Sachbereichen bestimmt. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen. |
| e. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz der korrespondierenden Aufwendung. |
| f. | Zweckgebundene laufende Aufwendungen und Erträge werden für übertragbar erklärt. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend. |
| 2. | Unechte Deckung gem. § 13 GemHVO-Doppik | |
| Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen. | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.451.032 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 293.207 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 16.830.978 EUR |
Ausgefertigt:
Marlow, den 07.12.2023
gez. Norbert Schöler | (Siegel) |
Bürgermeister | |
Die Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2024 vom 07.12.2023 wurde gemäß § 47 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) der Rechtsaufsichtbehörde beim Landkreis Vorpommern-Rügen, Carl-Heydemann-Ring 67 in 18437 Stralsund mit Schreiben vom 07.12.2023 vorgelegt.
Die Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2024 vom 07.12.2023 mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 08.12.2023 bis 21.12.2023 in der Stadtverwaltung Marlow, Haus 1, Zimmer 10, Am Markt 1, 18337 Marlow, während der Dienststunden
| Montag | 9.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 bis 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Diese Amtliche Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 07.12.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 19.12.2023.