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Marlow-Kurier
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Marlow

Stadt Marlow

Der Bürgermeister

Am Markt 1

18337 Marlow

Amtliche Bekanntmachung Nr.: I/10-0037-23

Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette“ und „Untere Warnow-Küste“

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 06.12.2023 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Vorpommern-Rügen nachfolgende Satzung der Stadt Marlow erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Marlow (Stadt) ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände “Recknitz-Boddenkette“ und „Untere Warnow-Küste“ (Verbände), die entsprechend der §§ 62 f. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.

(2) Die Stadt hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2

Gebührengegenstand

(1) Die von der Stadt nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M-V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt, die im Einzugsbereich der Verbände liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten die Berechnungseinheiten und Gebührensätze laut Anlage 1 dieser Satzung.

(3) Weist ein Grundstück mehrere der in Anlage 1 genannten Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche die Gebühr nach Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Grundstücke mit mehreren Nutzungsarten unterhalb der Mindestgröße von 0,1 bzw. 0,5 ha werden nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz berücksichtigt.

§ 4

Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Den Eigentümerinnen und Eigentümern stehen Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte gleich.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

(4) Die Gebührenpflichtigen des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.03. des Jahres fällig.

(3) Die Gebühr wird im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben durch die Stadt von den Gebührenpflichtigen erhoben (kombinierte Erhebung).

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette“ und „Untere Warnow-Küste“ vom 10.09.2015, sowie die

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette" und „Untere Warnow-Küste" vom 10.12.2015 und die

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette" und „Untere Warnow-Küste" vom 10.12.2020 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Marlow, d. 07.12.2023

gez. Norbert Schöler

(Siegel)

Bürgermeister
Vermerk:

Die Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette“ und „Untere Warnow-Küste“ vom 07.12.2023 wurde gem. § 5 Abs. 4 KV M-V der Kommunalaufsicht, in dieser Sache dem Landkreis Vorpommern-Rügen, - Der Landrat -, in 18437 Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67 mit Datum vom 07.12.2023 angezeigt.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.

gez. Norbert Schöler
Bürgermeister
Anlage 1

1.

Für den Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

Nutzungsart

a)

Bauland (Baugrundstücke)

b)

sonstige befestigte Flächen

c)

landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Flächen

d)

forstwirtschaftlich genutzte Flächen

e)

Wasser- und sonstige Flächen

2.

Für den Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

Nutzungsart

a)

Bauland (Baugrundstücke)

b)

sonstige befestigte Flächen

c)

landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Flächen

d)

forstwirtschaftlich genutzte Flächen

e)

Wasser- und sonstige Flächen

3.

Zu den Nutzungsarten gehören:

a)

Bauland (Baugrundstücke)

z. B. Baugrundstücke, Gartenland, Obstbauland, Gebäude-/Hoffläche, Freifläche, Betriebsfläche

b)

sonstige befestigte Flächen

z. B. Verkehrsflächen, Straßen, Wege, Plätze

c)

landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Flächen

z. B. Acker, Grünland, Brachland, Abbaufläche

d)

forstwirtschaftlich genutzte Flächen

z. B. Wald, Holzungen, Moor, Sumpf

e)

Wasser- und sonstige Flächen

z. B. Gewässer, Unland

Diese Amtliche Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 07.12.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 19.12.2023.