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Marlow-Kurier
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2023

Amtliche Bekanntmachung

Nr.: I/10-0004-23

Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. m. § 47 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 08.02.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite ohne Umschuldung wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 679.618 EUR

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf

380 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

380 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

330 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 34,964 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung

1.

Echte Deckungsfähigkeit gemäß § 14 GemHVO-Doppik M-V

a.

Gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen.

b.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

c.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

d.

Aufwendungen für Wertberichtigungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig Deckungsfähig erklärt.

e.

Einstellungen/Rückstellungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungs-fähig erklärt.

f.

Die Ansätze für Gebäude-, Elektronik und Inventarversicherung bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit - soweit sie durch den Fachbereich 10.63 bewirtschaftet werden. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Kontenarten.

g.

Die Ansätze für Mitgliedsbeiträge an Verbände und Vereine sowie den Städte -und Gemeindetag (Konto 5642) bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Konten.

h.

Die Ansätze für die laufende Beratung im Rahmen der Softwareanwendung sowie der Unterhaltung der Software (Konto 5624) bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Konten.

i.

Die Ansätze der Aufwendungen für Unterhaltung (Kontenart 523) bilden innerhalb der jeweiligen bewirtschaftenden Fachbereiche jeweils einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Kontenarten.

j.

Die Ansätze für Bewirtschaftung (Kontenart 522) bilden jeweils für den Fachbereich 1062 und 1063 einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Kontenarten.

k.

Die Ansätze für KFZ-Versicherung und Steuern (Konto 56412 und 5682) bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Konten.

l.

Die Ansätze für Haftpflicht, Unfallversicherung, Versicherung KSA und Cyberversicherung (Konten 56413, 56414, 56416, 56419) bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechenden Konten.

m.

Die Ansätze für den Schullastenausgleich (Konten 5255 und 5254) im Produktbereich 21 (Schulträgeraufgaben) bilden einen gesonderten Deckungsring mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit. Dies gilt auch für Ansätze der Auszahlungen in den entsprechen-den Konten.

n.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden innerhalb eines Teilhaushaltes nach § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

o.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz der korrespondierenden Aufwendung.

p.

Zweckgebundene ordentliche Aufwendungen und Erträge werden für übertragbar erklärt. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend.

q.

Die Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt.

r.

Im laufenden Haushaltsjahr ist die Eröffnung und Bebuchung neuer Produktsachkonten möglich. Das gilt für Produktsachkonten, die aufgrund unrichtiger Zuordnung korrigiert werden müssen. Die Deckung ist im Teilhaushalt durch Mittelbereitstellung vom beplanten Produktkonto zu gewährleisten.

2.

Unechte Deckung gem. § 13 GemHVO-Doppik

Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind ferner auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Ausgefertigt:

Marlow, den 10.02.2023

gez. Norbert Schöler

(Siegel)

Bürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wurde der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen am 10.02.2023 angezeigt und wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung liegt gem. § 47 Abs. 5 KV M-V mit ihren Anlagen mindestens 7 Tage zur Einsichtnahme vom 28.02.2023 bis 21.03.2023 zu den festgesetzten Öffnungszeiten

Montag von

09 - 12 Uhr

Dienstag von

09 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr

Freitag von

09 - 12 Uhr

im Rathaus Haus 2, Zimmer 2, öffentlich aus.

Marlow, den 10.02.2023

gez. Norbert Schöler

(Siegel)

Bürgermeister

Diese Amtliche Bekanntmachung vom 10.02.2023 wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 10.02.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 28.02.2023.