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Marlow-Kurier
Ausgabe 2/2024
Amtliche Mitteilungen
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Information aus dem Standesamt zum Kirchenaustritt



Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.2001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft auszutreten.

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Deshalb empfiehlt es sich, sich direkt an das Standesamt zu wenden.

Der Kirchenaustritt kann aber auch vor einem Notar erklärt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühren, die ein Notar für die Entgegennahme einer Austrittserklärung bzw. Beglaubigung der Unterschrift erhebt, höher angesetzt sind als im Standesamt. Wirksam wird die Erklärung aber erst, wenn sie beim Standesamt des Wohnortes eingeht.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Die Erklärung zum Kirchenaustritt ist mit Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses beziehungsweise ausländischen Ausweises mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist persönlich vor einem Standesbeamten abzugeben.

Die Gebühr für die Austrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt 15,-- €.

Die Austrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

gez. Kerstin Neugebauer
SB Standesamt/Einwohnermeldeamt