Stadt Marlow
Gemeindewahlleitung
Am Markt 1
18337 Marlow
der Stadt Marlow am 9. Juni 2024
Entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 23.10.2023 zum Beschluss über den Wahltag für die Kommunalwahlen 2024 (Amtsblatt M-V 2023, Nr. 45, S. 714) findet die Wahl der Stadtvertretung am
Sonntag, dem 9. Juni 2024
statt.
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Marlow am 9. Juni 2024 auf.
Auf die Bestimmungen der §§ 6, 7 Absatz 3, 15 bis 19, 62 LKWG M-V und § 24 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1195), wird hingewiesen.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtvertretung beträgt 17.
Das Gebiet der Stadt Marlow und ihrer Ortsteile bildet einen Wahlbereich.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Dienstag, 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl), bis spätestens 16:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleitung unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Marlow
Gemeindewahlleitung
Am Markt 1
18337 Marlow
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden, § 18 Abs. 2 LKWG M-V.
Wahlvorschläge zur Wahl der Stadtvertretung können von
| 1. | Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), |
| 2. | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen), |
| 3. | Einzelpersonen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung) |
eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Dabei kann jeder von einer Partei oder Wählergruppe eingereichte Wahlvorschlag maximal 22 Bewerberinnen und Bewerber enthalten (§ 62 LKWG M-V und § 24 Abs. 2 LKWO M-V). Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin" oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat, § 16 Abs. 3 LKWG M-V.
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben der Wahlleitung gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören, § 16 Abs. 4 LKWG M-V.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, § 16 Abs. 7 LKWG M-V.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, § 15 Abs. 4 LKWG M-V.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen, § 16 Abs. 9 LKWG M-V.
Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei der Gemeindewahlleitung gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 LKWG M-V beachtet worden sind.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden, § 16 Abs. 2 LKWG M-V.
Für die Abnahme der vorgesehenen Versicherungen an Eides statt ist die Gemeindewahlleitung die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Anlage 4
Formblatt 4.1.1: Wahlvorschlag - Partei oder Wählergruppe
Formblatt 4.1.2: Niederschrift - Partei oder Wählergruppe inkl. Folgeblätter
Formblatt 4.1.3: Zustimmungserklärung - Partei oder Wählergruppe
Formblatt 4.2: Wahlvorschlag - Einzelbewerbung
Anlage 6
Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung während der Dienststunden zur Verfügung gestellt.
Die Formblätter stehen zusätzlich auch auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW zur Verfügung.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben.
Angestellte oder Beamte dürfen demnach nur noch dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Hausmeister, Reinigungskräfte oder Stadtarbeiter, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts- oder Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.
Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
Marlow, 31.01.2024
| gez. Ralf Morwinsky | (Siegel) |
| Gemeindewahlleitung | |
Diese Amtliche Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 31.01.2024 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 20.02.2024.