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Marlow-Kurier
Ausgabe 2/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Stadt Marlow ist in folgende sieben Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:

Ortsteile Allerstorf, Carlewitz, Jahnkendorf, Neu Poppendorf, Tressentin, Poppendorf

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus Jahnkendorf, Fischlandstraße 2a

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2:

Ortsteile Bartelshagen I, Ehmkenhagen, Rostocker Wulfshagen, Brünkendorf, Kloster Wulfshagen

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus Bartelshagen I, Schulstraße 8

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 3:

Ortsteile Gresenhorst, Dänschenburg, Völkshagen, Carlsruhe, Alt Steinhorst, Neu Guthendorf, Neu Steinhorst

Wahlraum:

Dorfbegegnungszentrum Gresenhus, An der Schule 3

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 4:

Ortsteile Kuhlrade, Bookhorst

Wahlraum:

Vereinshaus Kuhlrade, MTS-Viertel 16

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 5:

Ortsteile Alt Guthendorf, Brunstorf, Marlow teilweise (nach Straßen zugeordnet)

Wahlraum:

Grundschule Marlow, Otto-Grotewohl-Straße 12a

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 6:

Ortsteil Marlow teilweise (nach Straßen zugeordnet)

Wahlraum:

Rathaus - Sitzungssaal, Am Markt 1

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 7:

Ortsteile Schulenberg, Kneese, Fahrenhaupt

Wahlraum:

Haus Schulenberg, Betonstraße 5

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Grundschule Marlow, Otto-Grotewohl-Straße 12a, 18337 Marlow zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Marlow, den 07.02.2025

Die Gemeindebehörde
gez. Anja Gabriel
1. Stellvertreterin des Bürgermeisters

Vermerk:

Diese Bekanntmachung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 07.02.2025 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Erscheinungsdatum vom 18.02.2025.

gez. Anja Gabriel
1. Stellvertreterin des Bürgermeisters