Stadt Marlow
Am Markt 1
18337 Marlow
Die Stadtvertretung der Stadt Marlow hat in der Sitzung am 05.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Stralsund und das Amtsgericht Stralsund gefasst.
Diese Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 26.04.2023 bis zum 05.05.2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
| - | Bekanntmachungstafel | Rathausgebäude Haus I Am Markt 1, 18337 Marlow |
| sowie | ||
| - | im Rathaus der Stadt Marlow, Haus I, Zimmer 8c, Am Markt 1, 18337 Marlow, während der Öffnungszeiten | |
| Montag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| 13:00 Uhr - 18:00 Uhr | |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| 13:00 Uhr - 16:00 Uhr | |
| Freitag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll der Behörde - Stadt Marlow, Am Markt 1, 18337 Marlow - Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Marlow, 06.04.2023
gez. Norbert Schöler | (Siegel) |
Bürgermeister | |
Diese Amtliche Bekanntmachung vom 06.04.2023 wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 06.04.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 25.04.2023.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(weggefallen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.