Stadt Marlow
Der Bürgermeister
Am Markt 1
18337 Marlow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), des § 51 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), und des § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547,548), wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 05.07.2023 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Stadt Marlow vergibt Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten.
(2) Für jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude wird grundsätzlich eine Hausnummer vergeben.
(3) Für Grundstücke, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur vergeben werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.
(4) Die Verwendung nicht amtlich vergebener Hausnummern und sonstiger Bezeichnungen im privaten und geschäftlichen Verkehr ist untersagt.
(1) Hausnummern werden als Zahl und bei Bedarf mit alphabetischer Zusatzbezeichnung vergeben.
(2) Nummerierungen können zur Schaffung einer eindeutigen, durchgängigen Nummerierung durch Umbenennung bzw. Umnummerierung geändert werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.
(4) Grundstücke und Gebäude sind nach der Verkehrsfläche zu nummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist grundsätzlich der Eingang, der üblicher- weise mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und von dem aus alle Nutzungseinheiten des Gebäudes erschlossen werden.
(5) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Nummerierung abweichend von Absatz 4 festlegen. Dabei sind insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes zu berücksichtigen.
(6) Gebäude an Stichstraßen oder Wohnwegen ohne eigene Bezeichnung werden der Straße zugeordnet, von der aus sie erschlossen sind.
(7) Bei Erschließung mehrerer Gebäude im Sinne dieser Satzung über einen Eingang werden entsprechend mehrere Hausnummern vergeben.
(1) Die Vergabe von Hausnummern erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
(2) Die Eigentümerinnen und/oder Eigentümer eines Grundstückes haben vor Beginn der Nutzung oder einer geänderten Nutzung eines Gebäudes die Hausnummernvergabe zu beantragen.
(3) Anstelle der Eigentümerinnen und/oder Eigentümer treffen diese Verpflichtung sowie die weiteren Verpflichtungen aus dieser Satzung:
die Erbbauberechtigten
die Gebäudeeigentümerinnen und/oder Gebäudeeigentümer und
Inhaberinnen und/oder Inhaber anderer grundstücksgleicher Rechte.
(1) Für das Beschaffen, das Anbringen und die Unterhaltung der Hausnummernschilder und ggf. Hinweisschilder sind die Eigentümerinnen und/oder Eigentümer verantwortlich. Die damit verbundenen Kosten tragen die Eigentümerinnen und/oder Eigentümer. Sie sind verpflichtet, das Schild mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu beschaffen und binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung anzubringen. Hausnummernschilder sind in einem lesbaren Zustand zu erhalten.
(2) Eine Erstattung unmittelbarer oder mittelbarer Kosten und Aufwendungen aus Anlass der Vergabe von Hausnummern und aus Anlass von Umnummerierungen ist ausgeschlossen.
(1) Gestaltung und Anbringung müssen eine leichte und vom Tageslicht unabhängige Erkennbarkeit der Hausnummer gewährleisten.
(2) Für die Hausnummern sind Schilder mit arabischen Ziffern und ggf. kleingeschriebenen Buchstaben zu verwenden. Die Farben müssen kontrastreich sein, z. B. Weiß auf schwarzem oder Schwarz auf weißem Untergrund. Die Schilder müssen folgende Mindestgrößen haben:
| - | bei einer einstelligen Zahl | = 120/120 mm, |
| - | bei einer zweistelligen Zahl | = 150/120 mm, |
| - | bei einer dreistelligen Zahl | = 200/120 mm. |
Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
(3) Als Schilder können auch Hausnummernleuchten, reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern verwendet werden.
(4) Die Hausnummernschilder sind neben oder über dem Eingang des Gebäudes so anzubringen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen bzw. der Zuwegung aus jederzeit gut sichtbar sind. Sie sollen nicht höher als 2,50 m und nicht tiefer als 2,00 m angebracht werden. Befindet sich der Eingang weiter als 8 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so ist das Hausnummernschild an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang anzubringen.
(5) Wenn der Eingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes liegt, so ist das Hausnummernschild an der zur Straße liegenden Gebäudeseite anzubringen.
(6) Für Hausnummern, deren Erkennbarkeit durch die Lage des Gebäudes eingeschränkt ist oder die hinter Hausdurchgängen liegen, sind geeignete Hinweisschilder anzubringen.
(7) Im Falle der Änderung einer Hausnummer kann zur besseren Orientierung die alte Nummer neben der neuen für die Dauer eines Jahres am Gebäude bzw. Grundstück belassen werden. Sie ist in rot so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die alte Hausnummer zu entfernen.
(8) Hausnummernschilder, die vor Inkrafttreten der Satzung abweichend von den Vorschriften dieser Satzung angebracht wurden, können weiterverwendet werden, solange diese gut lesbar sind und die Auffindbarkeit der einzelnen Gebäude nicht erschwert wird.
(1) Bei Abbruch eines Gebäudes gilt die bestehende Hausnummer mit dem Abbruch des Gebäudes als eingezogen. Für Neubebauungen erfolgt entsprechend § 3 dieser Satzung die Vergabe einer neuen Hausnummer.
(2) Die Vergabe einer Hausnummer für ein Neubauvorhaben wird aufgehoben, wenn inner- halb von fünf Jahren nach der Vergabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde.
(1) Die Stadt Marlow kann im Einzelfall auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führt und der Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann.
(1) Die Hausnummernvergabe ist nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtig. Das Gleiche gilt für eine Hausnummernänderung auf Antrag des Eigentümers bzw. eines Antragstellers nach § 3 dieser Satzung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 1 Abs. (4), 4 oder 5 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), findet Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Marlow, 07.07.2023
gez. Norbert Schöler | (Siegel) |
Bürgermeister | |
Die Satzung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern vom 07.07.2023 wurde gem. § 5 Abs. 4 KV M-V der Kommunalaufsicht, in dieser Sache dem Landkreis Vorpommern-Rügen, - Der Landrat - in 18437 Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67 mit Datum vom 10.07.2023 angezeigt.
Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.
gez. Norbert Schöler | (Siegel) |
Bürgermeister | |
Diese Amtliche Bekanntmachung vom 07.07.2023 wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 07.07.2023 veröffentlicht, die ergänzende Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, erfolgt mit Datum vom 18.07.2023.