Immer wieder gibt es Fragen zum Umgang mit Baum-, Hecken- und Grünschnitt. Daher möchten wir darauf hinweisen, dass pflanzliche Abfälle grundsätzlich durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück, über die Biotonne oder über die Wertstoffhöfe entsorgt werden sollen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Grün- und Heckenschnitt unerlaubt auf fremden Grundstücken oder in der freien Natur entsorgt wird. Auch dies ist keine zulässige Form der Entsorgung. Ein aktuelles Beispiel zeigen die Bilder: Der Wald „Auf der Wieck“ wird regelmäßig als vermeintlicher Komposthaufen missbraucht. Was auf den ersten Blick harmlos erscheinen mag, stellt eine illegale Ablagerung von Abfällen dar und belastet Natur und Umwelt. Wir bitten daher eindringlich darum, pflanzliche Abfälle ausschließlich über die vorgesehenen Entsorgungswege zu beseitigen.
Das Verbrennen von Grünschnitt ist nach der derzeit geltenden Rechtslage nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn keine andere zumutbare Entsorgungsmöglichkeit besteht. Da im Landkreis Vorpommern-Rügen mit Biotonne und Wertstoffhöfen ausreichend Entsorgungswege zur Verfügung stehen, ist das Verbrennen von Gartenabfällen in den meisten Fällen nicht erlaubt.
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 1. Januar 2029 wird das Verbrennen von Gartenabfällen in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Hintergrund ist die Anpassung der Pflanzenabfalllandesverordnung an das höherrangige Bundesabfallrecht. Ziel ist die vorrangige Verwertung pflanzlicher Abfälle statt deren Verbrennung.
Von dieser Regelung unberührt bleiben Brauchtums- und Lagerfeuer. Diese unterliegen weiterhin den ordnungsrechtlichen Vorschriften und sind je nach örtlicher Regelung anzuzeigen oder genehmigungspflichtig. Dabei dürfen ausschließlich geeignete naturbelassene Brennstoffe, beispielsweise trockenes Holz, verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen ist auch in Lager- oder Brauchtumsfeuern nicht zulässig.
Das Verbrennen von sonstigen Abfällen wie Möbelteilen, behandeltem Holz, Kunststoffen, Verpackungen, Alttextilien oder Baustoffresten ist generell verboten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.