Die 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) ist zur Anbindung der Windparks in der Ostsee und zum Betrieb des Stromübertragungsnetzes der Höchstspannungsebene auf den Gebieten der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gesetzlich verpflichtet.
Das Netzanbindungsprojekt OST-6-1 soll einen Offshore-Windpark (OWP) im dafür ausgewiesenen Gebiet O-6 im Küstenmeer rund 15 Kilometer (km) nördlich der Ostsee-Halbinsel Fischland-Darß-Zingst mit dem landseitigen 50Hertz-Stromübertragungsnetz verbinden. Im Gebiet O-6 wurde der anzuschließende OWP „Gennaker“ der OWP Gennaker GmbH, eine Tochter der Skyborn Renewables, bereits genehmigt. Die für den Netzanschluss notwendige Kabelverbindung bestehend aus drei parallelen Kabelsystemen bis zum neu zu errichtenden Umspannwerk (UW) im Suchraum Sanitz / Gnewitz / Dettmannsdorf / Stadt Marlow wird insgesamt maximal 90 km lang sein, davon bis zu 54 km in der Ostsee und zirka 35 km landseitig.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Realisierung der Netzanbindung für sogenannte Küstenmeerprojekte, in diesem Fall des Offshore Windparks Gennaker, ergibt sich aus § 17d Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Alle mit den Erdkabeln verbundenen Arbeiten werden durch 50Hertz als Vorhabenträgerin geplant und ausgeführt. Das Vorhaben selbst wird im Wege der Planfeststellung genehmigt. Zur Vorbereitung der für den Planfeststellungsantrag notwendigen Unterlagen sind in den kommenden Wochen von 50Hertz beauftragte Firmen im Gemeindegebiet Marlow vor Ort, um hierfür erforderliche Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen.
Die Boden- und Grundwasseruntersuchungen dienen dazu, genaue Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit für eine Erdkabelverlegung zu erhalten. Auf diese Weise kann 50Hertz dank eines aussagekräftigen Bodenprofils die bodenmechanischen Eigenschaften in die Planungen einbeziehen. Die Landtrasse wird ausschließlich als Erdkabel geplant, wobei die Verlegung grundsätzlich in offener Grabenbauweise erfolgen soll. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Trasse andere Infrastrukturen (zum Beispiel Bahnstrecken, Bundesstraßen), Gewässer oder naturschutzfachlich sensible Bereiche quert, können andere Tiefbauverfahren in Betracht kommen.
Die Baugrunduntersuchungen bedeuten keine Vorfestlegung auf eine bestimmte Trasse, sie dienen im Sinne von § 44 Abs. 1 EnWG lediglich der Vorbereitung der Planung. Erst mit dem Planfeststellungsbeschluss wird eine verbindliche Trasse festgelegt.
Für die Boden- und Grundwasseruntersuchungen ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter der von 50Hertz beauftragten Firmen die Grundstücke betreten sowie land- und forstwirtschaftliche Wege befahren. Darüber hinaus kann es auch notwendig sein, temporäre Arbeits- und Abstellflächen in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel, um erforderliche Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien an- und abzutransportieren bzw. abzustellen. Es kann auch erforderlich werden, vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen für die Absteckung von Aufschlusspunkten im Gelände zu setzen. Es wird sichergestellt, dass die Anfahrt zu den Bohrpunkten über den kürzesten Weg mit den geringsten Beeinträchtigungen und Auswirkungen für den Eigentümer bzw. Pächter / Bewirtschafter erfolgt.
Grundsätzlich bemüht sich 50Hertz, die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen so gering wie möglich zu halten. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, werden die entstandenen Schäden durch 50Hertz gemäß § 44 Abs. 3 EnWG in voller Höhe entschädigt. Hierfür kann auf Wunsch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt werden. Die Kosten hierfür werden von 50Hertz getragen. Kommt auf dieser Grundlage eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Berechtigten oder von 50Hertz die Entschädigung fest.
Die Flurstücke, die in Ihrer Gemeinde von den Boden- und Grundwasseruntersuchungen betroffen sind, finden Sie in der untenstehenden „Flurstücksliste Boden- und Grundwasseruntersuchungen“.
Es sollen folgende Aufschluss- bzw. Bohrverfahren und Gerätschaften zum Einsatz kommen:
Rammkernsondierungen mit einem Durchmesser von ca. 36 bis 80 Millimeter (mm), mit Tiefen von 5 bis zu 20 Meter (m) in Kombination zumeist mit einer schweren Rammsondierung.
Drucksondierungen im Durchmesser von 50 mm, mit Tiefen von bis zu 20 m.
Rotationskernbohrungen mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm, mit Tiefen von bis zu 20 m, teilweise werden diese Rotationskernbohrungen zu temporären Grundwassermessstellen bis zum Ende der jeweiligen Bauphase ausgebaut.
Bagger zur bodenkundlichen Aufnahme (Schürfe: ca. 2,5 m Länge, 1,5 m Breite und bis zu 3 m Tiefe).
Die Bohrungen werden mit einem kombinierten Ramm- und Drehbohrgerät (Kettenfahrwerk, Gesamtgewicht bis zu 14 Tonnen (t), Länge ca. 6,3 m, Breite ca. 3 m) ausgeführt. Neben der Bohrtechnik wird ein LKW als Begleitfahrzeug für den Transport der Bohrwerkzeuge, Hilfsmittel und Materialien eingesetzt.
Für die Ramm- und Rammkernsondierungen ist der Einsatz einer Bohrraupe mit Gummikettenfahrwerk als Trägergerät, mit einem Gesamtgewicht von ca. 1 t und Außenabmessungen von ca. 2,5 m Länge und 1 m Breite vorgesehen, teilweise auch mit Handbohrgeräten.
Die Drucksonde (Gewicht 16,1 t, Breite 2,5 m, Länge 6 m) wird für die Ausführung der Drucksondierungen entlang befestigter Wege mithilfe eines LKWs transportiert. Auf Äckern wird das Raupenfahrwerk der Drucksonde genutzt.
Die Schürfe werden mit einem mobilen Bagger durchgeführt. Der kulturfähige Boden (Oberboden) wird seitlich separat gelagert und nach dem Verfüllen des jeweiligen Schurfes wieder aufgetragen.
Grundwassermessstellen werden über der Geländeoberfläche mit einem ca. 0,8 m überstehenden Stahlrohr und Anfahrschutz versehen.
Alle Bohr- bzw. Sondierungslöcher werden - sofern kein Ausbau zu einer Grundwassermessstelle erfolgt - unmittelbar nach Fertigstellung des Aufschlusses mit Verfüll-sand/Kies im Bereich von rolligen Böden und mit Quellton im Bereich von organischen und bindigen Böden verfüllt.
Die Maßnahmen beginnen voraussichtlich ab dem 09.10.2023 und enden spätestens am 22.12.2023. Der genaue zeitliche Ablauf hängt von äußeren Umständen ab, zum Beispiel von örtlichen Gegebenheiten sowie den Boden- und Witterungsverhältnissen.
Die Sondierungsarbeiten, wie Ramm-, Rammkern- und Drucksondierungen werden etwa zwei bis sechs Stunden dauern. Kernbohrungen dauern jeweils ein bis drei Tage.
Die Untersuchungen sind nicht an jedem einzelnen Standort in vollem Umfang notwendig und finden jeweils in zeitlichem Abstand zueinander statt. Es kann also sein, dass auf einem Grundstück nur ein Teil der Arbeiten verrichtet oder dass ein Grundstück mehrfach betreten und befahren werden muss.
Die Boden- und Grundwasseruntersuchungen erfolgen im Auftrag von 50Hertz durch die Firma TerraTec - Baugrunduntersuchung. Änderungen bei den ausführenden Firmen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
In § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist gesetzlich geregelt, dass Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, die zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Energieleitungsvorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Vorhabenträger oder von diesem Beauftragten zu dulden haben. Damit schränkt § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG die zivilrechtlichen Abwehransprüche von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten ein, um einen beschleunigten Netzausbau zu erreichen. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte werden hiermit gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit einer ortsüblichen Bekanntmachung über die Boden- und Grundwasseruntersuchungen informiert.
Für Ihre Fragen und Mitteilungen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu entweder
an Herrn Schwarz, Tel. +49 (0)30 5150 3939;
E-Mail: MichaelIbrahim.Schwarz@50hertz.com
oder an Herrn Frank, Tel. +49 (0)30 5150 3293;
E-Mail: Tobias.Frank@50hertz.com
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Carlsruhe | 1 | 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 27, 28, 30, 31, 104, 105, 111, 116, 118, 131, 139, 140, 141, 143, 145, 181, 188, 189 |
| Neu Steinhorst | 1 | 9, 10, 47, 49, 50, 69, 70, 71, 73, 48/1, 96/4 |
Diese Bekanntmachung wurde am 19.09.2023 in der Gemeinde Marlow veröffentlicht.