Zwar verfügt Mecklenburg-Vorpommern über eine Pflanzenabfalllandesverordnung, die das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken im März und Oktober erlaubt, aber nur für den Fall, dass eine Entsorgung der Abfälle im öffentlichen Entsorgungssystem nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 Pflanzenabfalllandesverordnung-PflanzAbfLVO M-V).
Im Landkreis Vorpommern-Rügen steht ein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle zur Verfügung, so dass hier das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ganzjährig unzulässig ist.
In besonders gelagerten Einzelfällen (wie z. B. bei nachweisbarem Schädlings- oder Krankheitsbefall der Pflanzenabfälle) können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle erteilt werden. Lediglich eine erhöhte Menge der pflanzlichen Abfälle, bspw. aufgrund der Grundstücksgröße, stellt keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entsorgung dar.
Entsprechend begründete Anträge sind schriftlich zu stellen an den:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet Umweltschutz
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden. Dies ist möglich durch:
| • | Verrotten durch Liegenlassen |
| • | Einbringen in den Boden |
| • | Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung |
Sollte dies nicht möglich sein, bieten u. a. die Wertstoffhöfe in Ribnitz-Damgarten, An der Mühle 13 und in Camitz, Grueler Straße 6 gegen ein Entgelt die Entsorgung an.
| Bitte beachten Sie: | |
| • | Das Verbrennen von Grünschnitt kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |