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Öffentlicher Anzeiger der Stadt Dargun
Ausgabe 2/2026
Die Stadtverwaltung informiert
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Hinweis zur Nutzung überfahrbarer Gehwege im Stadtgebiet Dargun

In der Stadt Dargun sind an einigen Stellen Gehwege mit abgesenkten Bordsteinen versehen. Diese dienen ausschließlich dazu, das Ein- und Ausfahren zu Grundstücken zu ermöglichen. Immer wieder kommt es jedoch zu Unsicherheiten über die zulässige Nutzung.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Gehwege grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Ein abgesenkter Bordstein stellt keine Erlaubnis zum Halten oder Parken dar. Das Befahren des Gehwegs ist nur für das unmittelbare Ein- oder Ausfahren zulässig. Dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, Fußgänger haben stets Vorrang.

Das Halten oder Parken auf Gehwegen sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist unzulässig und kann ordnungsrechtlich geahndet werden.

Auch für Anlieger ergeben sich Pflichten. Grundstückszufahrten und Gehwege sind frei zu halten und dürfen nicht als Stellfläche genutzt werden. Darüber hinaus obliegen den Anliegern die Reinigungs- und Winterdienstpflichten im Rahmen der geltenden „Straßenreinigungssatzung“ der Stadt Dargun (www.dargun.de -> Bekanntmachungen und Ortsrecht -> Ortsrecht/Satzungen/Verordnungen -> 4. Ordnung und Sicherheit -> Straßenreinigungssatzung der Stadt Dargun).

Hindernisse auf Gehwegen sind nicht erlaubt und können zu Gefährdungen führen.

Die Stadt Dargun bittet alle Verkehrsteilnehmer und Anlieger um Beachtung dieser Hinweise, um sichere und barrierefreie Gehwege für alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.