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Öffentlicher Anzeiger der Stadt Dargun
Ausgabe 7/2026
Wahlbekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026

1.

Das Wahlerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Dargun wird in der Zeit vom 31. August bis 04. September 2026 während der allgemeinen Sprechzeiten im Einwohnermeldeamt der Stadt Dargun, Platz des Friedens 6, 17159 Dargun, Zimmer 1.4 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß $ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes/S 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04. September 2026 bis 11:30 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

Stadt Dargun

Platz des Friedens 6

17159 Dargun

Zimmer 2.1

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl des Landtages durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist (13 Mecklenburgische Seenplatte I - Vorpommern- Greifswald I), teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

-

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Absatz 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28. August 2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach $ 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04. September 2026) versäumt hat,

-

wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können bis Freitag, den 18. September 2026, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 19. September 2026, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Am Wahltag bis 15:00 Uhr können noch Wahlscheine beantragt werden,

-

wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5 b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

-

wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Landtagswahl folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Landtagswahl so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlägen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.dargun.de am 30.07.2026