Titel Logo
Hagenower Blätter
Ausgabe 332/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

Wahl der Landrätin oder des Landrates im Landkreis Ludwigslust-Parchim am 11. Mai 2025 von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr

1.

Die Stadt Hagenow ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

2.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr in den Räumlichkeiten im Rathaus, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow zusammen.

3.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme.

Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, dahinter die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, indem sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4.

Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlgebiet, für den der Wahlschein gültig ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlgebietes wählen will, hat sich auf Verlangen auszuweisen. Der Wahlschein und der Stimmzettel, die der Wahlberechtigte mit den Briefwahlunterlagen erhalten hat, ist mitbringen. Im Wahlraum erhält der Wahlberechtigte gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem

Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

7.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Eine mögliche Stichwahl findet am 25. Mai 2025 statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hagenow, den 03.04.2025

Die Gemeindewahlbehörde
Erik Hofmann