| 1. | Das Wählerverzeichnis zur oben aufgeführten Wahl für die Stadt Hagenow wird in der Zeit vom 22. April 2025 bis 25. April 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes im Rathaus der Stadt Hagenow, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow, Zimmer 106 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. | |
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| Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für diese Wahl einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25. April 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Hagenow, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow, Zimmer 106, Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. April 2025 eine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt. | |
| 4.1 | Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin bzw. des Landrates hat, kann an der Wahl in dem Wahlgebiet, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 5. | Wahlscheine zur Wahl der Landrätin bzw. des Landrates erhalten Wahlberechtigte auf Antrag. | |
| 5.1 | Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er: | |
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| - | einen amtlichen orangen Stimmzettel |
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| - | einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und |
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| - | einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde. |
| 5.2 | Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 18. April 2025 bzw. die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 25. April 2025 versäumt hat; |
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| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung und nach Ablauf der Antragsfrist auf Berechtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist; |
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| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/ Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren fest- gestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 09. Mai 2025, 12.00 Uhr, bei der Stadt Hagenow, Gemeindewahlbehörde, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow, Zimmer 106, mündlich oder schriftlich beantragt werden. |
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| Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. |
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| Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. |
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| Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden. |
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| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
| 6. | Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat die in Empfang nehmende Person sich auszuweisen. | |
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| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. | |
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| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. | |
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| Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
Hagenow, den 03.04.2025