Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird gem. § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Betrag festgesetzt.
Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung wie die eines schriftlichen Steuerbescheides und gilt für die Grundsteuer A und Grundsteuer B.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben vorbehaltlich der Beschlussfassung bzw. Genehmigung der Haushaltssatzung 2026 gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | Grundsteuer A | 310 v. H. |
| für die Grundstücke | Grundsteuer B | 438 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, der Zahlweise, durch Eigentumswechsel oder ein Zusteller Wechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 entsprechend die im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten - zu entrichten.
Überweisen Sie auf folgende Konten:
| Raiffeisenbank Büchen: | IBAN: DE03 23064107 0000003344 |
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| BIC: GENODEF1BCH |
| Sparkasse Mecklenburg-Schwerin: | IBAN: DE93 14052000 1610000028 |
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| BIC: NOLADE21LWL |
| Deutsche Kreditbank Berlin: | IBAN: DE 66 1203 0000 1020722185 |
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| BIC: BYLADEM1001 |
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hagenow, Der Bürgermeister, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow, einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer bis zu einer Entscheidung des Finanzamtes über die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber Grundsteuerschuldner.
Grundstückskaufvertragliche Vereinbarungen zum Besitzübergang haben nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft ändert sich dadurch nicht.
Hagenow, den 04.02.2026