Titel Logo
Hagenower Blätter
Ausgabe 339/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde ist nach den Vorschriften des BMG verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Stadt Hagenow weist gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darauf hin, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Wer bereits in der Vergangenheit einer entsprechenden Weitergabe widersprochen hat, braucht dies nicht erneut zu tun; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die erstmals von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit der Stadt Hagenow schriftlich oder auch persönlich in Verbindung setzen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich gegenüber der Meldebehörde der Stadt Hagenow ohne Angabe von Gründen einzulegen.

Montag bis Freitag jeweils 08:00 – 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14:00 Uhr–18:00 Uhr

E-Mail: meldestelle@hagenow.de

Hagenow, 25.03.2026

Einwohnermeldeamt