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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Vergabe von Straßennamen und Hausnummern in der Gemeinde Lelkendorf

Präambel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), des § 126 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 51 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf am 20. November 2025 mit Beschluss-Nr. 40 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätze

(1) Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung in den Ortslagen der Gemeinde und erfüllen eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

(2) Die Straßen in der Gemeinde Lelkendorf erhalten die in der Anlage 1 aufgeführten Namen. Alle bebauten und bebaubaren Grundstücke erhalten die in der Anlage 2 aufgeführten Nummern. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Straßennamen und Straßennamensschilder

(1) Die Gemeinde Lelkendorf kann alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen benennen. Dies gilt auch für Flächen, die sich im Privateigentum befinden.

(2) Alle Verkehrsflächen, die einen Namen haben, werden durch blaue Straßennamensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Hiervon kann aus besonderen Gründen abgewichen werden.

(3) Die Anbringung und Unterhaltung der Straßennamensschilder obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde bestimmt Art, Ort und Zeitpunkt der Anbringung der Straßennamensschilder.

(4) Die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben gemäß § 51 StrWG M-V das Anbringen von Straßennamensschildern zu dulden.

(5) Die Straßennamensschilder an Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art dürfen nicht verändert oder in Ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.

§ 3

Hausnummern

(1) Voraussetzung für die Durchführung des Hausnummernverfahrens ist ein amtlicher Straßenname. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt durch die Amtsverwaltung für die Gemeinde. Die Hausnummernvergabe erfolgt über einen Bescheid und kann schriftlich bei der Amtsverwaltung beantragt werden.

(2) Zur Beseitigung satzungswidriger Zustände können Hausnummern geändert werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vorhandene Nummerierung fehlerhaft oder systemwidrig ist, Umbauten eine andere Nummerierung erforderlich machen oder Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können. Bei einer Neuvergabe von Straßennamen oder Umnummerierung können Hausnummern geändert werden.

(3) Die Amtsverwaltung führt digitale Hausnummernpläne, in denen sie alle festgesetzten Hausnummern einträgt. Für bebaubare Grundstücke werden Hausnummern freigehalten.

§ 4

Antragstellung und Pflichten der Eigentümer und Erbbauberechtigten

(1) Die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken haben im Zuge eines Bauantrags bzw. vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes die Vergabe einer Hausnummer bei der Amtsverwaltung zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

(2) Die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben nach Vergabe der Hausnummer ein Hausnummern- und gegebenenfalls notwendiges Hinweisschild auf eigene Kosten zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern.

(3) Die Gestaltung der Hausnummernschilder kann frei gewählt werden. Sie müssen aus dauerhaftem Material bestehen und gut sichtbar bzw. lesbar sein. Als Hausnummern sind nur ganze arabische Ziffern und Buchstaben des deutschen Alphabetes zulässig.

(4) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, dass es von der Straße aus deutlich sichtbar und lesbar ist. Es ist grundsätzlich am Haupteingang des Gebäudes oder bei mehreren Haupteingängen an jedem dieser anzubringen, wenn der Haupteingang sich an der zugehörigen Straße befindet. Befindet sich der Haupteingang nicht an der zugehörigen Straße, so ist das Haunummernschild an der Straßenseite des Gebäudes unmittelbar an der zum Haupteingang nächstliegenden Gebäudeecke anzubringen. Hat das Gebäude mehrere Eingänge, die nicht an der zugehörigen Straße liegen, so ist das Hausnummernschild an jedem Haupteingang und zusätzlich als Gruppenschild an der den Eingängen nächstgelegenen Hausecke mit der Front zur Straße anzubringen.

§ 5

Abweichende Regelungen

(1) Die Amtsverwaltung wird im Einzelfall auf Antrag des/der Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führt und der Zweck dieser Satzung auch auf andere Art erreicht werden kann.

(2) Objekte, die als Wohn- oder Arbeitsstätte genutzt werden, dabei nur einen kurzfristigen, nicht gesicherten Bestand haben und wenig bzw. gar nicht bewegt werden (z.B. Kioske, Container, etc.) können auf Antrag von Eigentümern und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art mit einer zeitlich begrenzten Hausnummer gekennzeichnet werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeit, Ersatzvornahme und Untersagung von Hausnummern sowie Ortsbezeichnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

a)

entgegen § 2 Abs. 4 die Anbringung des Straßennamensschildes nicht duldet und entgegen § 2 Abs. 5 Schilder verändert oder in ihrer Sichtbarkeit einschränkt,

b)

entgegen § 3 Abs. 2 die Hausnummernschilder gestaltet,

c)

entgegen § 4 Abs. 1 die Hausnummer nicht beantragt und entgegen § 4 Abs. 2 Hausnummern- und Hinweisschilder nicht auf eigene Kosten beschafft, anbringt, unterhält und erneuert,

d)

gegen die Vorschriften zur Anbringung einer Hausnummer im § 4 Abs. 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von 5,00 EUR bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in seiner jeweiligen Fassung finden Anwendung.

(3) Sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art nicht auffindbar und ist der Vollzug der Pflichten aus dieser Satzung daher nicht gewährleistet, übernimmt der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde das Anbringen des Hausnummernschildes und zeigt die geplante Ersatzvornahme zwei Monate vor deren Ausführung im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz sowie auf der Internetseite unter https://www.amt-mecklenburgische-schweiz.de/bekanntmachungen/bekanntmachungen-aus-dem-ordnungsamt/ an. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.

(4) Die Amtsverwaltung kann die Verwendung nicht amtlich erteilter Hausnummern im privaten und geschäftlichen Verkehr untersagen. Sie kann ferner die Verwendung privater Ortsbezeichnungen untersagen, wenn durch diese eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit amtlich erteilten Straßennamen entsteht, die eine jederzeitige rasche Auffindbarkeit von Anwesen erschwert.

§ 7

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lelkendorf über Straßennamen und Hausnummern vom 27.11.1996 außer Kraft.

Lelkendorf, den 08.12.2025

Steffen Bargholz
Bürgermeister

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage 1 zur Satzung über die Vergabe von Straßennamen und Hausnummern in der Gemeinde Lelkendorf

Anlage 2 zur Satzung über die Vergabe von Straßennamen und Hausnummern in der Gemeinde Lelkendorf

Ortsteil Groß Markow / Gemarkung Groß Markow

Ludwigsdorf

Ortsteil Küsserow / Gemarkung Küsserow

Küsserow Hof

Seeland

Sperlingshof

Ortsteil Lelkendorf / Gemarkung Lelkendorf

Ortsteil Sarmstorf / Gemarkung Sarmstorf