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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 07.10.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1]

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht verändert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

§ 5 Amtsumlage

Die Amtsumlage wird

von bisher 19,5000 %

auf 19,5000 %

der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt

statt bisher 29,3585 Vollzeitäquivalente (VzÄ)

nunmehr 30,3585 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Haushaltsdurchführung

1.

Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Das gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend. (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik M-V)

2.

Personalaufwendungen sind nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über alle Teilhaushalte gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für Personalauszahlungen.

3.

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nach § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.

4.

Haushaltsansätze für Instandhaltungsmaßnahmen von größerem Umfang können ganz oder teilweise übertragen werden. Die Übertragungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

5.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 0,5 VzÄ nicht übersteigt.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungenzum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Jördenstorf, den 16.12.2025

B. Falkenau
Siegel
Amtsvorsteher
Hinweis:

Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Rostock zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 12.12.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

Der gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag für Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 4.397.600 EUR wird in voller Höhe genehmigt.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und die hierzu ergangene rechtsaufsichtliche Entscheidung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme von Montag, den 12.01.2026, bis Freitag, den 30.01.2026,

an den Sprechtagen

Dienstag

von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Donnerstag

von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und

Freitag

von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

in der Verwaltungsstelle Jördenstorf, Zimmer 109, öffentlich aus.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Teterow, den 17.12.2025

gez. Zillmann
Leitende Verwaltungsbeamtin

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen