Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 13. Juli 2011 (veröffentlicht im GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992, (GVOBl. M-V 1992, S. 458), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 2, 6, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Alt Sührkow vom 20.04.2023 folgende Änderungssatzung erlassen:
1. |
Der § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ ändert sich wie folgt: |
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§ 3 Abs. 3 |
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Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je Hektar |
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a) |
1 Hektar (ha) |
Waldfläche — 11,34 € |
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b) |
1 ha |
Allgemeine Nutzung — 19,46 € |
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c) |
1 ha |
Gebäude- und Freiflächen — 116,96 € |
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d) |
1 ha |
Abbau-/Brach-/Unland/Heide — 11,34 € |
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e) |
1 ha |
Wasser — 4,84 € |
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f) |
1 ha |
Ackerland — 19,46 € |
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g) |
1 ha |
Grünland — 19,46 € |
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h) |
1 ha |
Gartenland — 19,46 € |
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i) |
1 ha |
Friedhof — 0,00 € |
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Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich genutzt werden (z.B. Hof- und Gartenflächen). |
Die 9. Änderungssatzung der Gemeinde Alt Sührkow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der § 3 Abs. 3 der 8. Änderungssatzung vom 10.05.2022 außer Kraft.
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.