Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
als zuständige Ordnungsbehörde
Es wird darüber informiert, dass alle Gemeinden des Amtes Mecklenburgische Schweiz zur Gewährleistung von Sauberkeit im öffentlichen Raum Straßenreinigungssatzungen erlassen haben.
Anlieger sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Anlagen, wie Geh- und Radwege, Park- und Trennstreifen regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst auch die angrenzende Straße hälftig.
Zur Reinigung gehört das Entfernen von Schmutz, Laub, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
Zusätzlich sind Büsche und Sträucher auf die Höhe der eigenen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Des Weiteren besteht aufgrund der Sicherheit im Winter die Pflicht, angrenzende Geh- und Radwege in ausreihender Breite von Schnee zu räumen. Bei Glätte sind diese mit Sand oder Splitt abzustumpfen. Die Verwendung von Streusalz ist unzulässig.
Können Anlieger ihre Pflichten selbst nicht erfüllen, haben Sie dafür einen Dritten zu beauftragen. Die Nichterfüllung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.