Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 08.06.2023 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Gemeinde Schwasdorf erhebt
von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und
eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a. | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 310 v. H. |
| b. | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 415 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 365 v. H. | |
Die in § 2 festgesetzten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2023 und Folgejahre.
Die Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 15.05.2013 und 03.07.2018 außer Kraft.
Schwasdorf, 09.06.2023
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.