Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow-Levitzow hat in ihrer Sitzung am 10. Mai 2023 die 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Sukow-Levitzow für das Gebiet des Landhauses Levitzow und südwestlich anschließender Flächen, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Sukow-Levitzow für das Gebiet des Landhauses Levitzow und südwestlich anschließender Flächen tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung mit der Begründung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz in 17166 Teterow, Von-Pentz-Allee 7, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden die Satzung und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-mecklenburgische-schweiz.de eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch die Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Sukow-Levitzow sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Teterow, den 16. Juni 2023