Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
Gemeindewahlleiter
Auf der Grundlage des § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG – MV) hat
Frau Kornelia Mußbach
vom Wahlvorschlag Wählergruppe Hohen Demzin
gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklärt, dass sie den Sitz als Gemeindevertreterin annimmt.
Damit stelle ich fest, dass Frau Kornelia Mußbach vom Wahlvorschlag Wählergruppe Hohen Demzin auf den Sitz von Frau Marita Strüber vom selben Wahlvorschlag nachrückt.
Frau Strüber hat mit Posteingang vom 13.06.2024 mitgeteilt, dass sie auf ihr Mandat als Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung Hohen Demzin mit sofortiger Wirkung verzichtet.
Hinweis: Alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes können entsprechend der Anwendung des § 35 LKWG – MV innerhalb von 2 Woche nach der Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Teterow, den 18.06.2024