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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Amtes Mecklenburgische Schweiz

Amt Mecklenburgische Schweiz

Der Amtsvorsteher

Bekanntmachung zur Entnahme von Oberflächenwasser

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und den ausbleibenden Niederschlägen wird vermehrt festgestellt, dass Wasser aus Seen, Teichen und deren Zuläufen entnommen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entnahme und das Ableiten aus oberirdischen Gewässern grundsätzlich verboten ist (§§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz) und einer Erlaubnis bedarf.

Die Verwendung des Wassers aus oberirdischen Gewässern ist nur in engen Grenzen zulässig. Hierzu gehört zum Beispiel der Gemeingebrauch (§ 21 Wasserhaushaltsgesetz).

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu, jedoch nur in sehr geringen Mengen, wie zum Beispiel durch Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimer oder Gießkanne. Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig.

Durch die Entnahme dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten sein. Bei langanhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen kann es sich bereits nachteilig auswirken, wenn nur wenig Wasser entnommen wird. Insbesondere bei kleinen Gewässern kann es zu einer starken Beeinträchtigung kommen, so dass auch die darin lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sind. Dann kann auch dies verboten werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Rostock.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der die Grenzen des Gemeingebrauchs ohne Erlaubnis überschreitet (§ 134 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

Ordnungsverwaltung
gez. Hartmann