Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 16.05.2024 (veröffentlicht im GVOBI. M-V S. 270), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.05.2025 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift "GEMEINDE SCHWASDORF • LANDKREIS ROSTOCK•".
(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weiteren leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.
(1) Zur Gemeinde Schwasdorf gehören die Ortsteile Poggelow, Remlin, Neu Remlin, Schwasdorf und Stierow.
(2) Umgeben wird Schwasdorf von den Nachbargemeinden Walkendorf im Norden, Altkalen im Osten, Jördenstorf im Süden sowie Groß Wüstenfelde im Westen.
(3) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Ortsteile begrenzt durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Schwasdorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde soll eine Zeit bis zu 20 Minuten vorgesehen werden, in den Fällen nach Absatz 4 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.
(4) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder lnvestitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(3) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksangelegenheiten |
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(5) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.
(6) Sitzungen der Gemeindevertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29a Abs. 5 KV M-V statt.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß§§ 35 und 36 KV M-V gebildet:
| • | Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, |
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| besetzt durch den Bürgermeister und 2 Gemeindevertreter |
| • | Rechnungsprüfungsausschuss für die Aufgaben gern. § 3 KPG M-V besetzt durch drei Gemeindevertreter |
| • | Ausschuss für Bau und Umweltschutz für die Aufgaben Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Bauangelegenheiten, Denkmalpflege, Wirtschaftsförderung, Angelegenheiten der Umwelt und Natur, Denkmalpflege sowie Aufgaben bei der Gestaltung der Dörfer und deren Umland |
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| besetzt durch drei Gemeindevertreter und zwei sachkundige Einwohner |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(3) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und deren 1. und 2. Stellvertreter.
(1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich und übertragenen Aufgaben. Er ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mille eine oder einen 1. und einen 2. Stellvertreter.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 5.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis 250,- € pro Monat |
| 2. | über überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des betreffenden Produktsachkontos, nicht mehr als 2.500,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 5.000, - € je Ausgabenfall |
| 3. | bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken bis 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis 10.000, - € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis 50.000, - € |
| 4. | nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen bis 10.000, - € sowie bei Liefer- und Dienstleistungen bis 5.000, - € |
| 5. | über Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bzw. mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen die durch die o.g. Mitglieder vertreten werden, bis 15.000, - € und bei wiederkehrenden Leistungen bis monatlich 2.500, - €. |
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000, - € bzw. von 2.500, - € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000, - €.
(5) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(6) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben). Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Bau- und Umweltschutz einholen.
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800,-€. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeilen zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 160, - €, die zweite Stellvertretung monatlich 80, - €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigste! der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten keinen monatlichen Sockelbetrag. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Mecklenburgische Schweiz unter der Adresse www.amt-ms.de veröffentlicht. Die Satzungen sind über den Button „Ortsrecht" und die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen über den Button „Bekanntmachungen" zu erreichen.
Unter der Anschrift Amt Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow und Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinden kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz.
Das Bekanntmachungsblatt erscheint jeden 2. Sonnabend im Monat und wird an alle Haushalte des Amtes Mecklenburgische Schweiz kostenlos verteilt.
Einzelexemplare des „Amtlichen Bekanntmachungsblattes des Amtes Mecklenburgische Schweiz" sind kostenlos in der Amtsverwaltung in Teterow und in Jördenstorf erhältlich.
Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden: Amt Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow und Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-ms.de/ bauleitplanung und im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern www.bauportal mv.de/bauportal/Bauleitplaene.
(3) Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des „Amtlichen Bekanntmachungsblattes des Amtes Mecklenburgische Schweiz".
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 oder 2 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde nach Abs. 7 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 unverzüglich nachgeholt.
(6) Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach Abs. 1 bekannt gemacht.
(7) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:
| Teterow | Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow |
| Jördenstorf | Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf |
Die Hauptsatzung der Gemeinde Schwasdorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.02.2012 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Schwasdorf, 19.06.2025