Gemeinde Lelkendorf
Der Bürgermeister
gemäß § 12 i.V.m. § 13a BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf hat in ihrer Sitzung am 20. November 2025 die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung für den in der Abbildung dargestellten Geltungsbereich beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 4 der Flur 4 der Gemarkung Küsserow in der Gemeinde Lelkendorf.
Planziel der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf ist es notwendige Anpassungen der Haupt- und Nebenanlagen vorzunehmen. Das Änderungserfordernis ergab sich nach Fertigstellung der Gebäude.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der am Tag der Bekanntmachung gültigen Fassung wird entsprechend der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Lelkendorf vom 20. November 2025 die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung erlassen.
Die Genehmigung der Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf wird hiermit bekannt gemacht.
Die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf tritt mit Ablauf des Erscheinungstages in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf mit Begründung im Amt Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow während folgender Zeiten einsehen:
| Dienstag | in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
oder nach Vereinbarung.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Drei Seitenhof Küsserow“ der Gemeinde Lelkendorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 130, 136) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Lelkendorf, den 25.06.2026