Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
-Flurneuordnungsbehörde-
Az.: 30a15433.5-72-31502
| Gemeinden: | Behren-Lübchin, Dalkendorf, Prebberede, Sanitz, Schwasdorf, Stadt Tessin, Walkendorf, Warnkenhagen |
| Landkreis: | Rostock |
| 1. | Im vereinfachten Zusammenlegungsverfahren „Teltow-Thünengut", Gemeinden Behren-Lübchin, Dalkendorf, Prebberede, Sanitz, Schwasdorf, Stadt Tessin, Walkendorf, Warnkenhagen wird nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen gemäß § 61 FlurbG die Ausführung des Zusammenlegungsplanes angeordnet. | |
| 2. | Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Zusammenlegungsplanes wird der 08.06.2023 festgesetzt. | |
| Mit diesem Tage werden die Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Eventuell bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich-rechtliche Lasten gehen auf die neuen Eigentümer über. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. | |
| 3. | Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) | |
| Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke ist gemäß Vorläufiger Besitzeinweisung vom 30.09.2022 bereits am 01.10.2022 mit den darin festgelegten Überleitungsbestimmungen erfolgt. Die Festlegung weiterer Überleitungsbestimmungen ist daher nicht erforderlich. | |
| 4. | Haben Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow auf | |
| a) | Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG), |
| b) | Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und |
| c) | Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 Abs. 2 FlurbG) |
| nur binnen einer Frist von 3 Monaten gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt. | |
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Zusammenlegungsplan vom 18.04.2023. Die Bestandskraft ist am 07.06.2023 eingetreten.
Seine Ausführung war daher anzuordnen.
Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow, erhoben werden.
Bützow, den 18.07.2023
Im Auftrag