Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
Gemeindewahlleiter
Auf der Grundlage des § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG - MV) hat
Herr Gunnar Meiselbach
vom Wahlvorschlag Christlich Demokratische Union Deutschland gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklärt, dass er den Sitz als Gemeindevertreter annimmt.
Damit stelle ich fest, dass Herr Gunnar Meiselbach auf den Sitz von Frau Anne Singer vom selben Wahlvorschlag nachrückt.
Frau Singer hat die Frist zur Annahme des Mandates als Gemeindevertreterin verstreichen lassen.
Hinweis: Alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes können entsprechend der Anwendung des § 35 LKWG - MV innerhalb von 2 Woche nach der Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Teterow, den 27.07.2024