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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Groß Roge über die Erhebung einer Hundesteuer

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Groß Roge vom 13.07.2023.folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Groß Roge über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen.

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Groß Roge über die Erhebung einer Hundesteuer vom 07.11.2001, zuletzt geändert am 07.12.2006, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.

1. Der § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

-

für den 1. Hund

-

für den 2. Hund

-

für den 3. und jeden weiteren Hund

für gefährliche bzw. Kampfhunde

-

für den 1. Hund

-

für den 2. Hund

-

für den 3. und jeden weiteren Hund

Artikel 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Groß Roge über die Erhebung einer Hundesteuer tritt zum 01.01.2024.in Kraft.

Gleichzeitig tritt der § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Gemeinde Groß Roge vom 07.11.2011 außer Kraft.

Groß Roge, 14.07.2023

Gerards
Bürgermeisterin

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.