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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung einer Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsstelle:

(Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Dipl.-Ing.(FH) Steffen Möbius

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Heinrich-Heine-Str. 39

17139 Malchin

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben:

AZ/GB-Nr. der Vermessungsstelle

231017MA

Vermessungsobjekt:

Gemeinde:

Sukow-Levitzow

Gemarkung:

Levitzow

Flur:

2

Flurstück(e):

4/3

Lagebezeichnung:

An der Landstr. 68

Öffentliche Bekanntmachung einer Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Hier: Erben der Beteiligten Nr. 12 Frau Mathilde Schmitz. zuletzt wohnhaft in Sukow - Marienhof, An der Landstraße 57, Grenznachbarin Flurstück 10, Flur 2, Gemarkung Levitzow

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V) nach der öffentlichen Bekanntmachung für 1 Monat

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

Dipl.-Ing. (FH) Steffen Möbius

Heinrich-Heine-Str. 39, 17139 Malchin

während der Geschäftszeiten:

Montag bis Donnerstag

von 08:00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag

von 08.00 Uhr bis 13.00Uhr

in der Zeit

vom 24.08.2024 bis zum 25.09.2024

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.