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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Amtes Mecklenburgische Schweiz für die Gemeinde Groß Wüstenfelde

3. Änderung der Abrundungssatzung für den Ortsteil Vietschow der Gemeinde Groß Wüstenfelde

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wüstenfelde hat am 21.05.2024 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung der Abrundungssatzung für den Ortsteil der Gemeinde Groß Wüstenfelde in der Fassung vom Mai 2024 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung der Abrundungssatzung ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von etwa 0,22 ha und umfasst die Flurstücke 5/2 (tlw.) und 5/3 (tlw.) der Flur 2 in der Gemarkung Vietschow.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung der 3. Änderung der Abrundungssatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde in Kraft.

Die Satzung der 3. Änderung der Abrundungssatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow, während folgender Dienststunden möglich:

Montag

von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie

von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch

von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie

von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag

von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

(nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter 03996/1280-34)

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Mecklenburgische Schweiz unter https://www.amt-mecklenburgische-schweiz.de/bauleitplanung/ sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Wüstenfelde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Groß Wüstenfelde, den 30.07.2024

Ernst Feldmann
Bürgermeister
Gemeinde Groß Wüstenfelde

Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches