| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wüstenfelde hat am 21.05.2024 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung der Abrundungssatzung für den Ortsteil der Gemeinde Groß Wüstenfelde in der Fassung vom Mai 2024 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung der Abrundungssatzung ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von etwa 0,22 ha und umfasst die Flurstücke 5/2 (tlw.) und 5/3 (tlw.) der Flur 2 in der Gemarkung Vietschow.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung der 3. Änderung der Abrundungssatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde in Kraft.
Die Satzung der 3. Änderung der Abrundungssatzung der Gemeinde Groß Wüstenfelde kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow, während folgender Dienststunden möglich:
| Montag | von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| (nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter 03996/1280-34) | |
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Mecklenburgische Schweiz unter https://www.amt-mecklenburgische-schweiz.de/bauleitplanung/ sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Wüstenfelde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Groß Wüstenfelde, den 30.07.2024
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches