Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl.
M-V 2024 S. 270) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Prebberede vom 17.07.2025 folgende Änderungssatzung erlassen.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede vom 08.05.2006, zuletzt geändert am 06.05.2008, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.
| 1. | Der § 3 erhält folgende Fassung: |
(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis 19.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis 17.00 Uhr
zu säubern und von Unkraut zu befreien. Zur Gehwegreinigung können Kehrmaschinen/ Wildkrautbürsten mit einem max. Eigengewicht von 300 kg eingesetzt werden.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr entstehendes Glatteis sooft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
(3) Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen und nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies und Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehfläche zu entfernen.
(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahrbahn- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht behindert werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
Die 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede tritt zum 17.07.2025 in Kraft.
| Straßen folgender OT: | |
| OT Prebberede: | Röth-Soll |
| Neuheinder Weg |
| Alte Schule |
| Zur Schmiede |
| Schloßweg |
| Hauptstraße |
| OT Belitz: | Kantor-Müschen-Weg |
| Zum Silbermoor |
| Zum Gutshaus |
| Pinnower Berg |
| Landstraße |
| Vietschower Weg |
| Am Storchennest |
| OT Grieve: | Ortslage Grieve |
| OT Rensow: | Am Anger |
| Am Klosterberg |
| Zu den Wiesen |
| OT Neu Heinde: | Kastanienallee |
| Seeweg |
| Lindenweg |
| OT Groß Bützin: | Belitzer Straße |
| Neu Weg |
| Rabenhorster Weg |
| OT Rabenhorst: | Ortslage Rabenhorst |
| OT Schwiessel | Zum Park |
| Kirchsteig |
| Am Teich |
| Wiesenweg |
| Gottiner Weg |
| Birkenweg |
| Schwiessel-Ausbau |
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.