Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V 2024, S. 270) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992, (GVOBl. M-V 1992, S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 1162) sowie der §§ 2, 6, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2023 (GVBL. M-V 2023, S. 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Dahmen vom 06.05.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
1. Der § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ ändert sich wie folgt:
Gebührenpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
2. Der § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ ändert sich wie folgt:
Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die 10. Änderungssatzung der Gemeinde Dahmen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung vom 29.11.2000 außer Kraft.
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.