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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dalkendorf

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBI. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.07.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 5. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dalkendorf erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Dalkendorf vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Dalkendorf vom 20.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Ausschüsse

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in Absatz 3 zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

  • Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro, bestehend aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner
  • Rechnungsprüfungsausschuss für die Begleitung der Haushaltsrechnung und Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung, bestehend aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner

(4) Die Sitzungen des Hauptausschusses und der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

2. § 5 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000,- gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 2.500,- pro Monat
  2. über überplanmäßige Ausgaben von 2.500,- der betreffenden Haushaltsstelle, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000,- je Ausgabenfall
  3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 5.000,- E, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 20.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000,-

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5000,- bzw. von 2.500,- bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,- E.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).

3. § 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800,- E.

Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 160,- E, die zweite Stellvertretung monatlich 80,- E. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte

Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,- E. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- E. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- E.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.