Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung — KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBI. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.07.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Dahmen vom 10.02.2020, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:
(5) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) d) Projektausschuss
Bei Bedarf wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der Ausschuss gegründet und Aufgabengebiet und Anzahl der Mitglieder festgelegt.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € bzw. von 2.500,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,- €
(5) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(6) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 168,- der Entschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters, die zweite Stellvertretung monatlich 84,- € der Entschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- E. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- E.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dahmen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.